Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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6) Es ist verboten, den angemeldeten Maischraum eigenmächtig zu erweitern, oder an 
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anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als in dem amtlich 
genehmigten Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Ausschlag- 
behörde und ohne deren Genehmigung einzumaischen, Maische zuzubereiten oder auf- 
zubewahren. 
) Der zu entrichtende Maischraum-Aufschlag wird auf Grund des amtlich genehmigten 
Betriebsplanes (Art. 20) festgestellt. 
Nebengefäße, welche wie Vormaischbottiche, Hefengefäße, Maischreservoirs u. s. w. nicht 
zur Vergrößerung des für die abzubrennende Maische dienenden Gährungsraumes bestimmt 
sind, können von der Aufschlagbehörde ausschlagfrei bewilligt werden. 
Auf Antrag des Brennerei-JInhabers kann die Aufschlagbehörde Ausnahmen von den 
in Ziff. 1 und 3—5 ertheilten Anordnungen zulassen. 
b) Für den Branntweinmaterial-Aufschlag. 
Art. 24. 
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Branntweinmaterial-Aufschlag unterliegen, 
gelten folgende besondere Vorschriften: 
1) Der Betriebsplan (Art. 20) darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel 
nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein. Wenn jedoch für 
die ganze angemeldete Betriebszeit der nach Maßgabe der Stoffe, wie nach Maßgabe 
der Blasenfüllungen und Abtriebszeiten relativ höchste Steuersatz (Art. 4 lit. b) entrichtet 
wird, so besteht in der Wahl der in Art. 4 lit. a und b genannten Stoffe und in der 
Abwechslung bei ihrer Verarbeitung keine Beschränkung. 
Der zu entrichtende Material-Aufschlag wird auf Grund des amtlichen Befundes 
nach dem Betriebsplane festgestellt. 
2) Weniger als 10 Hektoliter Stoffe der ersten Art (Art. 4 lit. a) oder 5 Hektoliter der 
zweiten Art (Art. 4 lit. b) dürfen für einen Monat nicht angemeldet werden. 
3) In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 
5 und Abs. 3 ebenfalls Platz; jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten 
Blasenfüllungen, welche nicht weniger als zwei an einem Tage betragen darf, hinter 
der Produktionsfähigkeit der Blase zurückbleibt, durch die Steuerbehörde auf das wirk- 
liche Bedürfniß vermindert werden. 
4) Wer Branntwein aus den in Art. 4 gedachten Stoffen bereiten will, hat zuvor der 
Ausschlagbehörde ein doppeltes Verzeichniß seiner sämmtlichen Materialvorräthe, welches 
zugleich den Ort der Aufbewahrung, sowie die Art und Menge des in jedem Gefäße 
befindlichen Materials angeben muß, einzureichen, auch jeden ferneren Zugang zur 
Nachtragung in das Verzeichniß sogleich in doppelter Ausfertigung anzumelden. 
# Was in Art. 20 für den Betriebsplan vorgeschrieben ist, gilt auch für das 
bescheimt von der Aufschlagbehörde zurückzugebende Exemplar des Materialver- 
zeichnisses.
	        
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