96
6) Es ist verboten, den angemeldeten Maischraum eigenmächtig zu erweitern, oder an
—
anderen Tagen, in anderen Räumen, oder in anderen Gefäßen, als in dem amtlich
genehmigten Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Ausschlag-
behörde und ohne deren Genehmigung einzumaischen, Maische zuzubereiten oder auf-
zubewahren.
) Der zu entrichtende Maischraum-Aufschlag wird auf Grund des amtlich genehmigten
Betriebsplanes (Art. 20) festgestellt.
Nebengefäße, welche wie Vormaischbottiche, Hefengefäße, Maischreservoirs u. s. w. nicht
zur Vergrößerung des für die abzubrennende Maische dienenden Gährungsraumes bestimmt
sind, können von der Aufschlagbehörde ausschlagfrei bewilligt werden.
Auf Antrag des Brennerei-JInhabers kann die Aufschlagbehörde Ausnahmen von den
in Ziff. 1 und 3—5 ertheilten Anordnungen zulassen.
b) Für den Branntweinmaterial-Aufschlag.
Art. 24.
Für den Betrieb von Brennereien, welche dem Branntweinmaterial-Aufschlag unterliegen,
gelten folgende besondere Vorschriften:
1) Der Betriebsplan (Art. 20) darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel
nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein. Wenn jedoch für
die ganze angemeldete Betriebszeit der nach Maßgabe der Stoffe, wie nach Maßgabe
der Blasenfüllungen und Abtriebszeiten relativ höchste Steuersatz (Art. 4 lit. b) entrichtet
wird, so besteht in der Wahl der in Art. 4 lit. a und b genannten Stoffe und in der
Abwechslung bei ihrer Verarbeitung keine Beschränkung.
Der zu entrichtende Material-Aufschlag wird auf Grund des amtlichen Befundes
nach dem Betriebsplane festgestellt.
2) Weniger als 10 Hektoliter Stoffe der ersten Art (Art. 4 lit. a) oder 5 Hektoliter der
zweiten Art (Art. 4 lit. b) dürfen für einen Monat nicht angemeldet werden.
3) In Ansehung der Brennzeit greifen zwar die Bestimmungen in Art. 23 Abs. 1 Ziff.
5 und Abs. 3 ebenfalls Platz; jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten
Blasenfüllungen, welche nicht weniger als zwei an einem Tage betragen darf, hinter
der Produktionsfähigkeit der Blase zurückbleibt, durch die Steuerbehörde auf das wirk-
liche Bedürfniß vermindert werden.
4) Wer Branntwein aus den in Art. 4 gedachten Stoffen bereiten will, hat zuvor der
Ausschlagbehörde ein doppeltes Verzeichniß seiner sämmtlichen Materialvorräthe, welches
zugleich den Ort der Aufbewahrung, sowie die Art und Menge des in jedem Gefäße
befindlichen Materials angeben muß, einzureichen, auch jeden ferneren Zugang zur
Nachtragung in das Verzeichniß sogleich in doppelter Ausfertigung anzumelden.
# Was in Art. 20 für den Betriebsplan vorgeschrieben ist, gilt auch für das
bescheimt von der Aufschlagbehörde zurückzugebende Exemplar des Materialver-
zeichnisses.