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Der zur Berarbeitung bestimmte Theil des Materials wird auf Grund des
Betriebsplanes, welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß,
in dem Vorrathsverzeichnisse abgeschrieben.
Während des Zeitraums, auf welchen der Betriebsplan lautet, und so lange
die Brennerei nicht unter Siegel gelegt oder sonst amtlich außer Gebrauch gesetzt
worden ist, darf in der Brennerei kein anderer als der in dem Betriebsplane ange—
gebene Vorrath von den in Art. 4 bezeichneten Stoffen vorhanden sein.
Jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen
Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, muß der Auf-
schlagbehörde angezeigt und nachgewiesen werden; es müßte denn auf ferneren
Brennereibetrieb bis zum Beginne des nächsten Betriebsjahres ganz verzichtet werden,
in welchem Falle die Materialkontrole von der Verzichtleistung ab bis dahin aufhört.
5) Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle dergleichen Vorräthe enthaltenden
Gefäße für voll angenommen. Ausnahmen hievon können in unbedenklichen Fällen
für eines der Gefäße mit Füllungen von gleichen Stoffen und bei eingestampften
Weintrebern für alle Gefäße zugelassen werden.
Bei eingestampften Weintrebern, Kernobst und Trebern von Kernobst werden
als obere unbrauchbare Schicht 10 Prozent des Inhalts der Gefäße oder, wenn die-
selben nicht für voll angenommen wurden, des Materialquantums in Abzug gebracht.
6) Der Revision wird das nach Ziff. 4 abzugebende Verzeichniß zu Grunde gelegt und
unter demselben der Befund von den revidirenden Bediensteten bescheinigt.
Ergiebt sich hiebei nach dem in Ziff. 5 gedachten Abzuge gegen den angezeigten
Gesammtvorrath ein Mehrbetrag, und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so
tritt, wie bei einem Minderbefund, nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein, wegen
eines größeren Mehrbefundes kann das Strafverfahren eingeleitet werden.
7) Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorrathsverzeichnisse zu diesem Zwecke
abgeschriebene Theil der Materialien wird auf Grund des Betriebsplanes besonders
revidirt, und hierin der Befund amtlich bescheinigt. Bei Abweichung des Befundes
von der angemeldeten Menge findet die in Ziff. 6 gegebene Vorschrift Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist,
unverletzt erhalten werden.
8) Material, das bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung in der
Brennerei gefunden werden sollte, ist von den revidirenden Aufschlagbediensteten, wenn
es mehr als die oben nach Ziff. 5 zu vergütende Schicht begreift, aus dem Auf-
bewahrungsgefäße sogleich auszusondern und von dem Vorrathsverzeichnisse oder dem
Betriebsplane abzusetzen. Im Falle des Widerspruches oder der Abwesenheit des
Brennerei-Inhabers ist das ganze Gefäß, worin sich dieses verdorbene Material be-
findet, aus der Vorrathserklärung auszuscheiden.
c) Für die Aufschlag-Abfindung.
rt. 25.
Für die Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, gelten folgende be-
sondere Vorschriften: