Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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findungsperiode frei zu machen und die Einhaltung der vorstehend unter Ziff. 2—5 
getroffenen Bestimmungen sicher zu stellen. 
7) Brennerei-Inhaber, welche gleichzeitig eine Brauerei oder Essigsiederei betreiben, sind 
bei Verwendung mehliger Stoffe zur Branntweinbereitung von der Zulassung zur 
Aufschlag-Abfindung ausgeschlossen und ohne Rücksicht auf die Größe des aufschlag- 
pflichtigen Maischraums zur Entrichtung des Maischraum-Aufschlages verpflichtet. 
Anträge auf Abfindung im Wege des freien Uebereinkommens sind nach den hierüber 
von der k. Staatsregierung erlassenen Vorschriften zu behandeln. Die vorstehend in Ziff. 1 
Abs. 1, Ziff. 3 Abs. 1 und Ziff. 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Bestimmungen sollen indeß auch für 
diese Abfindungsfälle maßgebend sein. Werden die festgesetzten Vertragsbestimmungen nicht 
ersüllt, so kann die Aufschlagbehörde die gewährte Abfindung jederzeit zurücknehmen. 
d) Für den Branntweinfabrikat-Aufschlag. 
Artt. 26. 
Für den Betrieb von Brennecreien, welche dem Branntweinfabrikat-Aufschlag unter- 
liegen, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1) Dem Brennerei-Inhaber obliegt die Anschaffung und die Unterhaltung des Branntwein- 
Meßapparates. Die Aufschlagverwaltung ist befugt, auf Kosten des Brennerei-Inhabers 
die Einrichtungen und Sicherheitsmaßregeln anzuordnen, welche nach der Art des 
Betriebs, sowie nach der Beschaffenheit der Betriebsräume, der Brennvorrichtung und 
des Kühlapparates erforderlich sind, um den Meßapparat zuverlässig aufstellen zu 
können, Störungen im regelmäßigen Gange, sowie Beschädigungen desselben vorzubeugen 
und die Ableitung von alkoholhaltigen Dämpfen oder die Wegschaffung von Brannt- 
wein vor seinem Durchgang durch den Meßapparat zu verhindern. 
Solange diesen Anordnungen nicht genügt ist, darf die Zulassung zur Entrichtung 
des Branntweinfabrikat-Aufschlages nicht gestattet werden. 
2) Der Meßapparat und, soweit erforderlich, auch die mit demselben verbundene Brenn- 
vorrichtung nebst Kühlapparat unterliegen dem amtlichen Verschlusse (Meßapparats- 
Verschluß). 
3) Die Gerätheanmeldung (Art. 12) ist durch eine genauc Beschreibung der Brenn- 
vorrichtung und der Kühlgeräthe, sowie durch einen Grundriß zu ergänzen, welcher 
sich auch auf die mit der Brennerei in Verbindung stehenden oder unmittelbar an 
dieselbe angrenzenden Räume erstreckt. Die Größe und Zahl der Nebengefäße, als: 
Hefengefäße, Maischreservoirs u. s. w. bedürfen einer Genehmigung nicht. 
4) Die Bestimmungen in Art. 23 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3, 5 und 6, dann Abs. 3 finden auf 
Breunereien, welche dem Branntweinfabrikat-Aufschlag unterworfen sind, mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Brennfrist von der Aufschlagbehörde nach Bedürfniß 
eingeschränkt werden kann. 
Werden nicht mehlige Stoffe verarbeitet, so ist in Ansehung der Material- 
kontrole nach Maßgabe der Bestimmungen in Art. 21 Ziff. 4— 8 zu verfahren.
	        
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