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5) In dem nach besonderem Muster einzureichenden Betriebsplane (Art. 19 und 20) ist
auch die beiläufige Menge der Branntweinerzeugung und der durchschnittliche Alkoholgehalt
des Erzeugnisses anzugeben.
Abweichungen vom Betriebsplane sind zwar jederzeit zulässig; die vom Plane
abweichende Betriebshandlung muß aber noch vor Beginn derselben im Plane vor-
gemerkt, und längstens binnen vierundzwanzig Stunden Anzeige hierüber an die Auf-
schlagbehörde erstattet werden.
6) Der Brennerei-Leiter ist verpflichtet, von zwölf zu zwölf Stunden die Uhranzeige des
Meßapparates in das hierüber in der Brennerei aufliegende Register (Brennerei-
register) einzutragen.
7) Der zu entrichtende Aufsschlag wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. 8, nach
dem Ergebnisse der Messung durch den Apparat amtlich festgestellt.
8) Ist eine Störung im regelmäßigen Gange oder eine Beschädigung des Meßapparates
oder eine Verletzung des amtlichen Verschlusses oder der Sicherheitsvorrichtungen
eingetreten, so hat dies der Brennerei-Leiter sofort nach der Wahrnehmung in das
Brennereiregister einzutragen und hievon längstens binnen zwölf Stunden der Aufschlag-
behörde Anzeige zu erstatten.
Ist die Anzeige rechtzeitig erstaltet, und liegt auch sonst kein Verschulden vor,
so wird der Aufschlag für die nachgewiesene Dauer der Störung im Gange des
Apparates auf Grund des Betriebsplanes nach der bisherigen durchschnittlichen
Branntweinausbeute berechnet, und dem Brennerei-Inhaber bei einer Zuvielanzeige
des Apparates entsprechender Nachlaß am Aufschlage gewährt.
Zugleich kann für kurze Unterbrechungen bis zur Herstellung des Apparates
die Fortentrichtung des nach vorstehendem Grundsatze zu bemessenden Fabrikat-Auf-
schlages zugelassen werden. Abweichungen vom Betriebsplane bedürfen jedoch in
diesem Falle der vorgängigen Genehmigung der Aufschlagbehörde.
Wird dagegen die nach Abs. 1 gebotene Anzeige unterlassen oder nicht rechtzeitig
erstattet, oder liegt ein Verschulden vor, so wird der Aufschlag, vorbehaltlich der
Bestimmungen des Art. 40 über die Feststellung des Aufschlages in Defraudations-
fällen, vom Zeitpunkte der Apparatsstörung, und falls dieser Zeitpunkt nicht zu
ermitteln ist, von der letzten amtlichen Apparatsverprobung bis zur Zeit der Entdeckung,
jedoch höchstens für einen Zeitraum von dreißig Tagen zurückgerechnet, nach Maßgabe
des ursprünglichen oder abgeänderten Betriebsplaues und nach der bisherigen höchsten
Branntweinausbente, oder statt des Fabrikat-Aufschlages der Maischraum= oder Material-
Ausschlag nach Ermessen der Aufschlagbehörde festgestellt, und bei einer Zuvielanzeige
des Meßapparates Nachlaß am Aufschlage nicht gewährt.
Im Falle des Fortbetriebs der Brennerei ist sodann bis zur Herstellung des
Meßapparates der Maischraum= oder der Branntweinmaterial-Aufschlag gemäß Nrt. 23
und 24 zu erheben.
9) Meßapparate, gegen deren Zuverlässigkeit sich Bedenken ergeben, können von der Auf-
schlagbehörde jederzeit außer Gebrauch gesetzt werden.