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migung von der Aufschlagbehörde auf so lange zu versagen, bis der Brennerei-Besitzer seiner
Verpflichtung genügt hat.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Art. 32.
Beim Zusammentreffen mehrerer Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes kommen, soweit
hierin für einzelne Uebertretungsfälle nicht etwas Anderes bestimmt ist, die einschlägigen Vor-
schriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Anwendung.
Jedoch dürfen, wenn keine der Zuwiderhandlungen in einer Defraudation oder in einer
Uebertretung des Art. 41 besteht, die Geldstrafen zusammen den Betrag von dreihundert Mark,
andernfalls aber von dreitausend Mark nicht übersteigen.
Hat eine und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen nebeneinander auszusprechen.
Die in Art. 31 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen
verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusammentreffen strafbarer
Handlungen die Strafe zugemessen wird.
Zurechnung. Theilnahme. Verjährung. Umwandlung und Verwendung
der Geldstrafen.
Art. 33.
In Betreff der Zurechnung, der Strafbarkeit der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger,
der Umwandlung der Geldstrafen und der Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften dieses Gesetzes und der hienach erkannten Strafen sind die Bestimmungen der Art. 54,
55, 56, 57, 64 und 65 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 entsprechend
anzuwenden.
Strafrechtliche Behandlung der Branntwein-Uebergangsabgaben.
Art. 34.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der Brannt-
wein= Uebergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehenden
Strafbestimmungen geahndet.
8. Besondere Bestimmungen.
Begriff und Strafe der Branntweinaufschlag-Defraudation.
Art. 35.
Wer es unternimmt, den Branntweinaufschlag (Art. 1 bis 6) zu verkürzen, verfällt
wegen Defraudation in eine dem vierfachen Betrage des vorenthaltenen Aufschlages gleich-
kommende Geldstrafe. Der Aufschlag ist außerdem zu entrichten.
Kann der Betrag des vorenthaltenen Aufschlages nicht mehr ausgemittelt werden, so
ist auf eine Geldstrafe von zehn bis dreitausend Mark zu erkennen.
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