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Außerdem tritt Defraudationsstrafe ein, soweit eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen ist.
In dem Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Abs. 1 Ziff. 1 kann
schon bei dem ersten Rückfalle der in Art. 37 Abs. 4 erwähnte Ausspruch verbunden werden,
wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer die Vorkehrungen zur Alkoholableitung selbst
getroffen oder angeordnet oder die Beseitigung solcher Vorkehrungen nicht sofort nach erlangter
Kenntniß veranlaßt hat.
Strafe der heimlichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und
Aufbewahrung von Maische.
Art. 42.
Wenn an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als in dem
amtlich vollzogenen Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Aufschlag-
behörde eingemaischt, Maische zubereitet oder ausbewahrt, oder der angemeldete Maischraum
eigenmächtig erweitert wird, so ist eine Geldstrafe von dreihundert Mark und zugleich die Ein-
ziehung der gebrauchten Gefäße oder Vorrichtungen verwirkt.
Ist in Brennereien, welche dem Fabrikat-Aufschlag unterliegen, die Einmaischung im
Betriebsplane nicht eingetragen, oder wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung
unterliegen, Maische der Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Ziff. 4 zuwider
zubereitet oder aufbewahrt, so findet eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark statt.
Daneben tritt die Defrandationsstrafe ein, wenn eine Aufschlag-Verkürzung nachgewiesen ist.
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung aufschlag-
pflichtiger Stoffe.
Art. 43.
Wenn der Vorschrift des Art. 24 Ziff. 4 entgegen aufschlagpflichtige Materialien ent-
weder gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen des
Art. 24 Ziff. 5 und 6 straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und
der Betriebsplan ausweisen, vorgefunden, oder wenn der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3
zuwider andere als die erklärten Stoffe verarbeitet werden, so ist eine Geldstrafe von drei-
hundert Mark verwirkt. Wird eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch
die Defraudationsstrafe ein.
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe.
Art. 44.
Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen
Aenderungen nicht, wie in Art. 12 vorgeschrieben ist, angezeigt, oder gegen die Vorschrift in
Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 Aenderungen an der Brennvorrichtung vorgenommen worden sind, so
ist auf die Einziehung der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke
und eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark zu erkennen. Die Geldstrafe wird ver-
doppelt, wenn die betreffende Brennerei dem Fabrikat-Aufschlag unterliegt.