Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Außerdem tritt Defraudationsstrafe ein, soweit eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen ist. 
In dem Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen in Abs. 1 Ziff. 1 kann 
schon bei dem ersten Rückfalle der in Art. 37 Abs. 4 erwähnte Ausspruch verbunden werden, 
wenn der Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer die Vorkehrungen zur Alkoholableitung selbst 
getroffen oder angeordnet oder die Beseitigung solcher Vorkehrungen nicht sofort nach erlangter 
Kenntniß veranlaßt hat. 
Strafe der heimlichen oder anmeldungswidrigen Zubereitung und 
Aufbewahrung von Maische. 
Art. 42. 
Wenn an anderen Tagen, in anderen Räumen oder in anderen Gefäßen, als in dem 
amtlich vollzogenen Betriebsplane angemeldet sind, oder ohne Anmeldung bei der Aufschlag- 
behörde eingemaischt, Maische zubereitet oder ausbewahrt, oder der angemeldete Maischraum 
eigenmächtig erweitert wird, so ist eine Geldstrafe von dreihundert Mark und zugleich die Ein- 
ziehung der gebrauchten Gefäße oder Vorrichtungen verwirkt. 
Ist in Brennereien, welche dem Fabrikat-Aufschlag unterliegen, die Einmaischung im 
Betriebsplane nicht eingetragen, oder wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung 
unterliegen, Maische der Vorschrift in Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Ziff. 4 zuwider 
zubereitet oder aufbewahrt, so findet eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark statt. 
Daneben tritt die Defrandationsstrafe ein, wenn eine Aufschlag-Verkürzung nachgewiesen ist. 
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anmeldung aufschlag- 
pflichtiger Stoffe. 
Art. 43. 
Wenn der Vorschrift des Art. 24 Ziff. 4 entgegen aufschlagpflichtige Materialien ent- 
weder gar nicht angezeigt oder in größerer Menge, als solche nach den Bestimmungen des 
Art. 24 Ziff. 5 und 6 straffrei ist, oder an anderen Orten, als das Vorrathsverzeichniß und 
der Betriebsplan ausweisen, vorgefunden, oder wenn der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 
zuwider andere als die erklärten Stoffe verarbeitet werden, so ist eine Geldstrafe von drei- 
hundert Mark verwirkt. Wird eine Aufschlagverkürzung nachgewiesen, so tritt außerdem noch 
die Defraudationsstrafe ein. 
Strafe der unterlassenen oder unrichtigen Anzeige der Geräthe. 
Art. 44. 
Wenn die Brennereigeräthe oder die damit vorzunehmenden oder vorgenommenen 
Aenderungen nicht, wie in Art. 12 vorgeschrieben ist, angezeigt, oder gegen die Vorschrift in 
Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 Aenderungen an der Brennvorrichtung vorgenommen worden sind, so 
ist auf die Einziehung der verschwiegenen, veränderten oder anders wohin gebrachten Stücke 
und eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark zu erkennen. Die Geldstrafe wird ver- 
doppelt, wenn die betreffende Brennerei dem Fabrikat-Aufschlag unterliegt.
	        
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