Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Das in Betreff der Betriebspläne vorstehend Bestimmte gilt auch für die Material- 
vorrathsverzeichnisse (Art. 24 Ziff. 4) und Betriebserklärungen (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 2). 
Verschlußverletzung. 
Art. 49. 
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses an Maisch-, Destillir= oder anderen Geräthen 
ohne Beabsichtigung einer Gefällsentziehung wird mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfzig 
Mark geahndet, wenn nicht hievon binnen zwölf Stunden nach Wahrnehmung der Verletzung 
bei der Aufschlagbehörde Anzeige erstattet wird und nicht glaubhaft gemacht werden kann, 
daß dieselbe durch Zufall entstanden ist. 
Die Strafe trifft den Thäter, und wenn dieser nicht ermittelt werden kann, den 
Brennerei-Leiter. 
Widersetzung gegen die Nachschau. 
Art. 50. 
Wer sich der Vornahme der den Ausschlagbediensteten nach Art. 9 zustehenden Nachschau 
widersetzt, unterliegt einer Geldstrase von zehn bis einhundertfünfzig Mark, wenn er nicht nach 
dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich eine härtere Strafe verwirkt hat. 
Mißbrauch von Aufschlag-Rückvergütungen. 
Art. 5 
Wer eine Aufschlag-Rückvergütung gewinnt oder zu gewinnen versucht, welche überhaupt 
nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, als nach der Erklärung beansprucht ist, bewilligt 
werden kann, oder wer aufschlagfreien Branntwein zu anderen als den gestatteten Zwecken 
verwendet (Art. 11), unterliegt neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückvergütung der 
Strafe der Ausschlagdefraudation. 
Die Strafe trifft den Thäter. 
Von einer Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Unterschied zwischen Erklärung 
und amtlichem Befund drei Prozent nicht übersteigt, oder ein größerer Unterschied durch 
zufällige Einflüsse genügend entschuldigt werden kann. 
In Betreff der Haftung dritter Personen für Gefälle und Strafen sind hier die in dieser 
  
Richtung für die Brannt gangsabgaben geltenden Bestimmungen anzuwenden. 
Ordnungsstrafen. 
Art. 52. 
Die Uebertretung der Vorschriften dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen und öffentlich 
bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften wird, soferne keine besondere Strafe angedroht ist, 
mit einer Geldstrafe bis zu dreißig Mark geahndet. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Art. 53. 
Die Zuständigkeit, das gerichtliche Verfahren und das Verfahren im Verwaltungswege 
richten sich nach den Bestimmungen in Art. 89 und 90 des Gesetzes über den Malzaufschlag 
vom 16. Mai 1868.
	        
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