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Der gleichen Kontrole der Aufschlagverwaltung unterliegt die ohne Verwendung von
Dörr= oder Luftmalz betriebene Hefen= oder Essigerzeugung.
Die Uebertretung der hienach erlassenen Kontrolvorschriften soll, soferne nicht eine Defrau-
dationsstrafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu zweiundsiebenzig Mark geahndet
werden.
Wird vor dem Zeitpunkte, an welchem gegenwärtiges Gesetz in Wirksamkeit tritt, für
den Zweck der Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen oder von Hefe Malz zum
Brechen zur Mühle, dann behufs Herstellung der gedachten Erzeugnisse oder von Essig Getreide
zur Grünmalzbereitung an den Betriebsort gebracht, das Malz jedoch erst nach jenem Zeit-
punkte bestimmungsgemäß unter Aufschlagkontrole verbraucht, so ist der hiefür verfallene Auf-
schlag zurückzuvergüten.
Die Bestimmungen des Art. 21 und Art. 22 Abs. 3 finden auf Hefebrennereien gleich-
mäßige Anwendung.
Art. 59.
Von den in Art. 3 Abs. 4 bezeichneten landwirthschaftlichen, sowie von denjenigen,
mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, ist für
die der Einführung des gegenwärtigen Gesetzes nächstfolgenden fünf Betriebsjahre der Maisch-
raum-Aufschlag nur mit vier Sechstel des vollen Steuersatzes (Art. 3 Abs. 2) einzuheben.
Ferner sind während der gedachten Uebergangsperiode zu dem in Art. 3 Abs. 4 fest-
gestellten Steuersatze von fünf Sechstel des Maischraum-Aufschlages bei Erfüllung der übrigen
Bedingungen jene landwirthschaftlichen Brennereien zuzulassen, welche mehr als 10 ½, jedoch
nicht über 15 Hektoliter Bottichraum an einem Tage bemaischen.
Für die Uebergangsperiode ist ferner von den nach Art. 5 Abs. 1 der Aufschlag-Abfindung
unterliegenden, nicht mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien der Branntweinmaterial-Auf-
schlag nur mit fünf Sechstel der vollen Steuersätze (Art. 4 Abs. 2) einzuheben.
Den zur Zeit von der Gewerbsteuer befreiten, blos landwirthschaftlichen Zwecken dienenden
Brennereien mit einer Brennvorrichtung von einfacher Konstruktion und unmittelbarer Feuerung,
deren einzige Brennblase einen Rauminhalt von mehr als einem Hektoliter nicht besitzt, des-
gleichen derartigen Brennereien für Heidelbeeren kann gestattet werden, während der bezeich-
neten Uebergangsperiode gegen Einhaltung der diesfalls von der k. Staatsregierung festzu-
setzenden Bedingungen den Aufschlag in Form einer ermäßigten Pauschalsumme zu entrichten.
Neu entstehende Brennereien haben auf diese Begünstigung keinen Anspruch.
Art. 60.
Die k. Staatsregierung ist ermächtigt, weitere Erleichterungen in Ansehung der Betriebs-
vorschriften (Art. 12 bis Art. 26) nach örtlichem Bedürfnisse zu gewähren.
Die k. Staatsregierung ist ferner ermächtigt, kleineren landwirthschaftlichen Brennereien,
welche zu einer Genossenschaft vereinigt sind, die Begünstigung des Art. 3 Abs. 4 auch dann
zu gewähren, wenn dieselben täglich über 10 ½ Hektoliter Bottichraum bemaischen.
Art. 61.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1880 für das ganze Königreich in
Wirksamkeit.