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II. Das Staats-Ministerium bestimmt die Bezirke der Landgerichte, in welchen
III.
VI.
die einzelnen Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unterziehen
haben. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungs-
dienstes, sowie die Zuweisung der Referendare an Großherzogliche Be-
hörden und an Rechtsanwälte (§ 21 des Regulativs) steht in jedem
Landgerichtsbezirke dem Präsidenten des Landgerichts, im Bezirke des
gemeinschaftlichen Landgerichts zu Gera dem Direktor dieses Landgerichts
kraft ein für alle Mal ertheilten Auftrags des Staats-Ministeriums zu.
Die in § 22 des Regulativs erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem
Landgerichts-Präsidenten, beziehungsweise Landgerichts-Direktor und durch
diesen dem Staats-Ministerium zu übermitteln.
Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar mindestens ein Jahr
bei einem Amtsgerichte und mindestens sechs Monate bei einem Land-
gerichte einschließlich der Staatsanwaltschaft zu beschäftigen. Derselbe
darf auch, jedoch höchstens sechs Monate, bei einer höheren Verwaltungs-
behörde beschäftigt werden. Im Fall der Beschäftigung bei einer Ver-
waltungsbehörde finden die §§ 22, 23 und 24 des Regulativs ent-
sprechende Anwendung.
Die Verpflichtung der Referendare erfolgt durch Abnahme des in der
Beilage A, die Verpflichtung der Gerichtsassessoren durch Abnahme des
in der Beilage B des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 8. März
1850 formulirten Eides.
Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im höheren
Verwaltungsdienste soll in der Regel Niemand befördert werden, welcher
nicht beide juristische Prüfungen bestanden hat.
Die nach Maßgabe des Regulativs vom 23. Mai 1866 bestandene erste
Prüfung ist — ohne Unterschied des ertheilten Censurgrades — der
im ersten Titel §§ 1 bis 17 des nachstehenden Regulativs geordneten
ersten Prüfung gleich zu achten.
Die auf Grund des Regulativs vom 23. Mai 1866 zum Vorbereitungs-
dienste zugelassenen Accessisten führen die amtliche Bezeichnung „Re-
ferendare". Denselben wird die Zeit des bisher geleisteten Vorbereitungs-
dienstes auf den Zeitraum augerechnet, welcher für den Vorbereitungs-
dienst in dem nachstehenden Regulativ vorgeschrieben ist. Die Bestim-
mungen des letzteren finden nur auf die noch rückständige Zeit An-