Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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überhaupt die für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts- und 
staatswissenschaftliche Bildung erworben habe. 
88. 
Dem zugelassenen Rechtskandidaten ist eine wissenschaftliche Aufgabe zur 
schriftlichen Bearbeitung vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu übergeben. 
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Cibvilrecht, 
dem deutschen Privatrecht, dem Handelsrecht, dem Kirchenrecht, dem Civilprozeß- 
recht oder dem Strafrecht angehören solle. 
§ 9. 
Für die schriftliche Bearbeitung der gestellten Aufgabe ist eine sechswöchige 
Frist zu gewähren, welche aus erheblichen Gründen vom Vorsitzenden der 
Prüfungskommission bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann. 
Am Schlusse der Arbeit hat der Rechtskandidat zu bezengen, daß er die- 
selbe selbständig angefertigt habe. 
8 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von den Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission begutachtet worden ist, wird der Rechtskandidat zur mündlichen 
Prüfung vorgeladen. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
§ 11. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs, 
Rechtskandidaten geladen werden. 
8 12. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen- 
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung entschieden. 
In dazu geeigneten Fällen bleibt der Prüfungskommission unbenommen, 
den Zensurgrad „sehr gut bestanden“ zu ertheilen. 
8 13. 
Die Prüfungskommission hat nach beendigter Prüfung zu den Akten zu 
bemerken: die Aufgabe für die schriftliche Arbeit und das Ergebniß der Begut— 
achtung der letzteren, die Gegenstände der mündlichen Prüfung, das Gesammt- 
ergebniß der Prüfung.
	        
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