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ist, erfolgt Seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung
durch Ertheilung des Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandes-
gericht.
8 28.
Bei dem Oberlandesgerichte wird eine aus sechs Mitgliedern bestehende
Prüfungskommission gebildet. — Der Präsident des Oberlandesgerichts er-
nennt die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden.
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission.
§ 29.
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche, und soll einen
wesentlich praktischen Charakter an sich tragen.
Sie ist darauf zu richten, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß
des Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikularrechts erworben hat,
und ob er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter,
Staatsanwalt und Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg ein-
zunehmen.
8 30.
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation
und die Beantwortung einer Anzahl schriftlicher Fragen zum Gegenstande.
8 31.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat dem zur Prüfung zugelassenen
Referendar die Aufgabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ab—
lieferung Prozeßakten behufs Anfertigung einer schriftlichen Relation mitzu—
theilen. Jede der beiden Arbeiten ist binnen einer Frist von sechs Wochen
abzuliefern, welche aus erheblichen Gründen von dem Vorsitzenden der Prüfungs-
kommission bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann.
Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu bezeugen, daß er die—
selben selbständig angefertigt habe.
§ 32.
Die Relation muß eine vollständige Darstellung des Sach= und Rechts-
verhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urtheilsentwurf enthalten.
1880 22