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§ 33.
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden.
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von
den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen.
8 34.
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der
Relation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher
Prozeßverhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist
(§ 31 Abs. 2) zur Aufgabe zu stellen.
8 36.
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klausur. Welche
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs-
kommission.
§ 36.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern
der Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung
ablegen soll.
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für
völlig mißlungen, so kann der Referendar auf Bericht der Prüfungskommission
von der Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen
werden.
§ 37.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungs-
kommission einschließlich des Vorsitzenden derselben.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche
dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden.
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
8 38.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Re-
ferendare vorgeladen werden.
§ 39.
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen-
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen
Prüfung entschieden.