Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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§ 33. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von 
den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzutheilen. 
8 34. 
Dem Ermessen der Prüfungskommission bleibt vorbehalten, an Stelle der 
Relation aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher 
Prozeßverhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist 
(§ 31 Abs. 2) zur Aufgabe zu stellen. 
8 36. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Klausur. Welche 
Hilfsmittel bei den Klausurarbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Prüfungs- 
kommission. 
§ 36. 
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern 
der Prüfungskommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung 
ablegen soll. 
Erachten dieselben die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für 
völlig mißlungen, so kann der Referendar auf Bericht der Prüfungskommission 
von der Landesjustizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen 
werden. 
§ 37. 
Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der Prüfungs- 
kommission einschließlich des Vorsitzenden derselben. 
Mit der Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche 
dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermine zugestellt werden. 
Die Prüfung ist nicht öffentlich. 
8 38. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Re- 
ferendare vorgeladen werden. 
§ 39. 
Die Frage, ob die Prüfung bestanden sei oder nicht, wird durch Stimmen- 
mehrheit und zwar nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung entschieden.
	        
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