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In dazu geeigneten Fällen kann der Zensurgrad „sehr gut bestanden“
ertheilt werden.
§ 40.
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission
die Landesiustizverwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntniß zu
setzen.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erfolgt die Ernennung des Referendars
zum Gerichtsassessor.
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes-
justizverwaltung auf mindestens neun Monate in den Vorbereitungsdienst zurück-
verwiesen.
8 41.
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet, deren
Erfolglosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.
8 42.
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden,
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide
nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urtheile der Mitglieder
der Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine
oder andere oder beide den Anforderungen genügen.
8 43.
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je fünfundvierzig Mark
erhoben.
Weimar. — Hof Buchdruckerei.