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Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 26. Juni 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Königliche Allerhöchste Verordnung,
den Vollzug des Gesetzes über den Branntwein-Aufschlag betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. .
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 25. Februar 1880 über den
Branntweinaufschlag zu verfügen, was folgt:
§ 1.
Vom 1. Juli 1880 ab wird an Rückvergütung des Branntweinaufschlages für das Hekto-
liter ausgeführten Branntweins (Spiritus) zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer
von Tralles bei Normaltemperatur 8 7 geleistet.
Die gleiche Rückvergütung des Aufschlages wird nach der Bestimmung Unseres Staats-
ministeriums der Finanzen für denjenigen Branntwein gewährt, welcher im Inlande zu ge-
werblichen Zwecken — einschließlich der Essigbereitung — verwendet wird.
§2.
Von dem nämlichen Zeitpunkte ab wird an Rückvergütung des Branntweinaufschlages
für ausgeführte Liqueure 4/4 80 J. vom Hektoliter ohne Rücksicht auf den Stärkegrad geleistet.
83.
Die Bestimmungen in den 8§ 1 und 2 finden auch Anwendung auf den im Uebergangs-
verkehr eingehenden und nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag versteuerten
Branntwein.
4.
Unser Staats-Ministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung be-
austragt und hat auch die sonst voch zum Vollzuge des Gesetzes über den Branntweinausschlag
nöthigen Vorschriften zu erlassen.
Linderhof, den 29. Mai 1880.
Ludwig.
v. Pfistermeister, Staatsrath.
Auf Königlichen Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Luber.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei- *r