Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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vorbehaltlich allenfallsiger Nacherhebung der in der Konsignation ausgewiesene Gesammtbetrag 
als Branntweinaufschlag zur Verrechnung eingewiesen. 
81. 
Beträgt die Nachsteuerschuldigkeit eines Pflichtigen 1000 M, so wird eine vierteljährige 
Stundung bis zu dem allgemeinen Gefällseinhebungstermine im Monat Ofktober 1880 (elfr. 
Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes) gewährt. 
Beträgt die Nachsteuerschuldigkeit eines Pflichtigen mehr als 10,000 ., so ist die 
General-Zolladministration ermächtigt, den ganzen Betrag oder einen Theil desselben auf An- 
suchen beim Vorhandensein besonderer Gründe um ein weiteres Vierteljahr, d. i. bis zum 
allgemeinen Gefällseinhebungstermin im Monat Januar 1881 (efr. Art. 7 Abs. 3 des Ge- 
setzes) zu stunden. 
Stundung ist nicht zu gewähren, bezw. die bereits gewährte Stundung unter sofortiger 
Einforderung der gestundeten Nachsteuerbeträge außer Wirksamkeit zu setzen, wenn besondere 
Umstände einen Ausfall an der Nachsteuerschuldigkeit besorgen lassen — es sei denn, daß 
vom Pflichtigen eine Seitens der Aufschlagverwaltung als ausreichend erkannte Sicherheit 
bestellt wird. 
(Art. 55 des Gesetzes.) 
In Ansehung dieser Stundungen haben im Uebrigen die in § 3 der Instruktion zum 
Vollzuge des Gesetzes über den Branntweinaufschlag ertheilten Direktiven analoge Anwendung 
zu finden. 
Bezüglich derjenigen Branntweinmengen, hinsichtlich welcher Stundung der Nachsteuer 
von den Betheiligten beansprucht wird, sind gesonderte Deklarationen abzugeben. 
Die gestundeten Beträge sind in den Einnehmerei-Abrechnungen pro III. bezw. 
pro IV. Quartal 1880 in einer besonderen Abtheilung zu verrechnen, und sind die betreffenden 
Beträge mit den bezüglichen Deklarationen zu belegen. 
Die exekutive Beitreibung von Nachsteuer-Rückständen hat nach Maßgabe der Bestim- 
mungen in Art. 7 Abs. 6 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag zu erfolgen — cir. auch 
§63 Ziff. 11 der allegirten Instruktion. 
88. 
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen des Branntweinaufschlag- 
gesetzes über Aufschlagdefraudationen (clr. Art. 35) bestraft. Hiernach verfällt der Schuldige 
in eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Nachsteuer gleichkommende Geldstrafe oder, 
wenn der Betrag der vorenthaltenen Nachsteuer nicht ausgemittelt werden kann, in eine Geld- 
strafe von zehn bis dreitausend Mark; die Nachsteuer ist außerdem zu entrichten. 
Die Strafe trifft den Thäter. In Sctreff der Haftung dritter Personen für Steuer 
und Strafen sind die in dieser Richtung für Brannt gangsabgaben geltenden Be- 
stimmungen (ekr. § 153 des Vereinszollgesetzes) anzuwenden. 
(Art. 57 des Gesetzes). 
 
	        
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