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von Prast, à Bände, auf einen Zeitraum von sechs Jahren gnaͤdigst ertheilt; wel-
ches unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 35. Februar 1815, Privilegien
gegen den Vücher-Nachdruck betrefsend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 15. Mai 1823.
Für den Minister:
Walther.
a) Bekanntmachung, die crsolgte Einsetzung des Vischofs und Domkapitels in NRottenburz. betreffend.
In Folge der durch das Regierungs-Blatt vom Jo. Oktober v. J. verbündeten
päbstlichen Bullen „Provida Solersqdue“ und „Ad dominlci gregis eustodiam“ ist bas
bischdfliche General-Vikariat in Rottenburg unter dem 19. d. M. aufgeloͤst, und der
neuernannte Landes-Bischof, Staatörath v. Keller, so wie das von demselben mit
Hochsier Genehmigung gebildete Dombapitel (Reg. Blatt S. 161) zum wirklichen An-
tritt ihrer Würden und zur Ausübung der damit verbundenen Funktionen erm chtigt
worden.
Die betreffenden Staats= und Kirchen-Behbrden haben sich hiernach gebührend zu
achten.
Stuttgart den 31. Mai 1328. Schmidlin.
o) Verfügung, die Form der amtlichen Corresrondenz mit den bischöflichen Behörden zu Rottenburg
betreffend.
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom heutigen Tage, die Einsetzung des
neu ernannten Landes-Bischofs und des Demkapitels in Rottenburg betreffend, wird
andurch folgendes verordnet: «
i)dikCommunikationzwischenderStaatö-chier1tngunddcnbifchdflichcnStek
len geschieht in der Regel durch den katholischen Kirchenrath, als durch die-
jenige Staats-Behörde, welche mit der Ausübung der in der Staats-Gewalt
begriffenen Rechte über die katholische Kirche verfassungsmäßig beauftragt ist.
Die übrigen Staats-Behdrden, das evangelische Consistorium, die katholisch-
theologische Fakultär in Tübingen, die Vorsteher der Co###te# der, hötern
und niedern Lehr-Anstalten, sa wie überhaupt alle dem bischöflichen Orbi#-