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honorirt; dieselben dürfen indeß nur innerhalb des Verlaufes eines halben Jahres, vom Tage
der Ausfertigung an gerechnet, in Zahlung angenommen oder baar realisirt werden — spätere
(oder auch nur theilweise) Geltendmachung derselben ist unzulässig.
814.
Ueber die während des Jahres geleisteten Branntweinaufschlag-Rückvergütungen wird
vom Hauptzollamte nach Jahresschluß und längstens bis 1. Februar ein Verzeichniß nach dem
Muster Beilage XI angefertigt und mit den Monatskonsignationen, den betreffenden Nach. 8
weisungen, ferner den abquittirten Certifikaten belegt, zur General-Zolladministration eingesendet, wage I
welche alsdann Verrechnungseinweisung erläßt.
15.
Für den nachgewiesenermaßen in Bayern erzeugten Branntwein (Liqueur), welcher
behufs späterer Ausfuhr nach dem Zollauslande in eine öffentliche Niederlage eingebracht wird,
wird die Aufschlagrückvergütung ebenfalls gewährt. Bei solchem Branntwein 2c. kommen in
Bezug auf Anmeldung, Abfertigung und Erlangung der Vergütung die vorstehenden Be-
stimmungen mit der Maßgabe in Anwendung, daß die Bescheinigung des betreffenden Haupt-
zollamtes über die Ablieferung des Branntweins zur Niederlage die Stelle der Ausfuhr=
bescheinigung vertritt. Während der Lagerung des Branntweins in der öffentlichen Niederlage
muß die Identität desselben festgehalten werden. Im Falle der Rücknahme des Branntweins
von der Niederlage ist, wenn der Branntwein in den freien Verkehr treten soll, die Uebergangs-
abgabe nach Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag zu entrichten.
Der Branntwein darf in der Niederlage nur so lange lagern, als solches nach den Be-
stimmungen des allgemeinen Niederlageregulativs zulässig erscheint.
B.
Branntweineinfuhr.
8 16.
1. Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebietes ohne Verzollungs—
nachweis nach Bayern eingeführten Branntwein aller Art (Spiritus cc.) ist, soferne mit dem
betreffenden Gebiet eine Aufschlaggemeinschaft nicht besteht, eine Uebergangsabgabe zu ent-
richten, welche vom Hektoliter à 50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normal-
temperatur 13.#K 10 J., sohin vom Hektoliter absoluten Alkohols (— 10,000 Literprozente)
26 A 205 beträgt.
2. Für Liqueure und andere mit Zucker versetzte geistige Getränke (z. B. Punschessenz)
beträgt die Uebergangsabgabe ohne Rücksicht auf die Alkoholstärke 13 A 10 5. vom Hektoliter.
Von Spirituosen, welche ungeachtet ihrer Versetzung mit anderen Substanzen noch meht als
50 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normaltemperatur zeigen, ist die der ge-
fundenen wahren Stärke entsprechende Uebergangsabgabe zu erheben.
3. Parfümirter Spiritus (ean de Cologne) rc. 2c. ist nach Maßgabe der in demselben
enthaltenen Menge absoluten Alkohols übergangssteuerpflichtig.
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