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8. Anlage des Verschlusses hat in der bisher vorgeschriebenen Weise in allen jenen
Fällen zu erfolgen, in welchen keine Eingangsverstenerung oder — bei Uebergangsscheinaus-
fertigung — keine spezielle Revision stattgefunden hat.
9. Zur Ausstellung von Uebergangsscheinen, welche in ein nach dem seitherigen Muster
zu führendes Ausfertigungsregister einzutragen sind, zur Erledigung derselben und zur Er-
hebung der Uebergangssteuer sind die Hauptzollämter und deren Exposituren zuständig. Es
bleibt vorbehalten, auch noch andern Stellen die Befugniß zur Ausfertigung und Erledigung
von Uebergangsscheinen und zur Erhebung von Uebergangsabgaben zu übertragen.
Zur Erhebung der Uebergangsabgaben für die im kleinen Grenzverkehr eingehenden,
5 Liter nicht überschreitenden Branntwein= (Spiritus= und Liqueur-) Mengen — ecfr. auch
§ 16 Ziff. 4 Abs. 2 oben — sind die besonders bekannt gegebenen Uebergangssteuerstellen
kompetent.
8 18.
Wird Branntwein 2c. mit Uebergangsschein eingeführt, so hat das Erledigungs-
amt die Versteuerung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen und unter Beachtung der
wegen Erledigung der Uebergangsscheine bereits gegebenen Vorschriften vorzunehmen und
eventuell die für den Weitertransport nöthige Bezettelung zu ertheilen. Das Uebergangsschein-
empfangsregister ist künftig nach dem Muster Beilage XV zu führen.
Dease Wenn sich bei der Einfuhr von Branntwein 2c. in Fässern unter Uebergangsscheinkontrole
bei Feststellung des Literinhaltes aus dem Gewicht mit Hilfe der Conuradi'schen Tabellen
ein geringerer Literinhalt ergibt, als im Uebergangsschein auf Grund der auf den Gebinden
befindlichen Litereiche überwiesen wurde, so ist der Steuerberechnung nicht der aus dem Gewichte
ermittelte, sondern der überwiesene Maßgehalt zu Grunde zu legen, falls die Fässer spundvoll
sind. Beträgt die Leere am Spunde bis zu 5 Centimeter, so ist der mit Hilfe der Tabellen
aus dem Gewichte berechnete Inhalt für die Steuerberechnung maßgebend, während, wenn die
Leere am Spunde mehr als 5 Centimeter beträgt, das in Beilage 1 Ziff. 12 und 13 angegebene
Verfahren zur Anwendung zu kommen hat.
8 19.
Die mit übergangssteuerpflichtigem Branntwein ꝛc. eingegangenen sonstigen amtlichen
Bezettelungen sind, nachdem darin die Einfuhr und die Versteuerung bezw. die Weiterabfertigung
unter Kontrole bescheinigt ist, in derselben Weise wie bislang weiler zu behandeln.
8 20.
Soweit vorstehend nicht anders bestimmt ist, haben die seither über den Verkehr mit
übergangssteuerpflichtigem Branntwein (Spiritus 2c.) und über die Abfertigung desselben, sowie
über die Registerrevision bestehenden Vorschriften auch ferner Anwendung zu finden.
C.
Strafbestimmungen.
8 21.
Wer eine Aufschlagrückvergütung gewinnt oder zu gewinnen versucht, welche überhaupt
nicht oder nur zu einem geringeren Betrage, als nach der Erklärung beansprucht ist, bewilligt