Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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werden kann, unterliegt neben der Verbindlichkeit zum Ersatze der Rückvergütung der Strafe 
der Aufschlagdefraudation. Dieselbe besteht gemäß Art. 35 des Gesetzes über den Brauntwein- 
aufschlag in dem vierfachen Betrag der zur Ungebühr beanspruchten Vergütung und, falls diese 
Vergütung nicht mehr ausgemittelt werden kann, in einer Summe von zehn bis drei- 
tausend Mark. 
Die Strafe trifft den Thäter. 
Von einer Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Unterschied zwischen Erklärung 
und amtlichem Befund drei Prozent nicht übersteigt, oder ein größerer Unterschied durch zufällige 
Einflüsse genügend entschuldigt werden kann. 
In Betreff der Haftung dritter Personen für Gefälle und Strafen sind die in dieser 
Hinsicht für die Branntweinübergangsgaben schon seither geltenden Bestimmungen (ckr. § 153 
des Vereins-Zollgesetzes) auch auf die Rückvergütungen des Branntweinaufschlags anzuwenden. 
(Art. 51 des Gesetzes.) 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der Brannt- 
weinübergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehenden Straf- 
bestimmungen geahndet (Art. 34 des Gesetzes).
	        
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