Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 18. Weimar. 23. Juli 1880.
Inholr: Ministerial- I#annrmachung- betreffend die Nachsendung von Briefen mit Post- Zustellungsurkunden und die
Behandlung der nach § 167 der Eivilbrosehordunng zum Zwecke der Zustellung niedergelegten Schriftstücke
171.— MinisterialBekanntmachungen, Wechsel in den Hauptagenturen der Westdeugschen Wersichernngs.
Hrühemn zu n- und der Oldeuburger Versicherungs= Gesellschaft betreffend S. 176, eichs-
esetzblatt S.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Ministerial- Bekanntmachung, betreffend die Nachsendung von Briefen mit Post-Zustellungs-
urkunden und die Behandlung der nach § 167 der Civilprozeßordnung zum Zwecke der Zu-
stellung niedergelegten Schriftstücke.
[61) Wenn eine Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung
nicht angetroffen wird und wenn die Zustellung auch in der Wohnung an
einen zu der Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in
der Familie dienende erwachsene Person oder eventuell an den in demselben
Hause wohnenden zur Annahme des Schriftstückes bereiten Hauswirth oder
Vermiether nicht ausführbar ist, so kann nach § 167 der Civilprozeßordnung
die Zustellung dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der
Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der
Zustellung gelegen ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem
Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher niedergelegt und die Nieder-
legung sowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche
Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in
der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt gemacht wird.
Diese für alle Angelegenheiten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit
geltende Vorschrift findet nach § 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1879, betreffend
die Ausführung der Civilprozeßordnung und Konkursordnung (Regierungs-Blatt
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