Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Seite 261), auch auf Zustellungen in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu 
der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, sofern sie beurkundet 
werden sollen, ferner auf Zustellungen in Ablösungs- und Grundstückszusammen— 
legungs-Sachen und auf Zustellungen, welche in nicht gerichtlichen Angelegen— 
heiten durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen, entsprechende Anwendung. 
Auch ist in den §§ 2 und 10 der Anweisung vom 24. August 1879 
über die postamtliche Behandlung von Schreiben mit Zustellungsurkunden 
(Amtsblatt der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung Nr. 53 Anlage) den 
Postboten aufgegeben, bei allen Zustellungen mit Zustellungsurkunden, und 
zwar auch bei solchen, welche auf das Ersuchen nicht gerichtlicher Behörden 
oder auf das Ersuchen von Privatpersonen erfolgen, das Schriftstück, wenn 
es dem Empfänger in sonst zulässiger Weise nicht übergeben werden kann, und 
wenn zugleich eine Postanstalt an dem Zustellungsorte sich nicht befindet, bei 
dem Gemeindevorsteher niederzulegen. 
Weiter hat der Herr Staats-Sekretär des Reichs-Postamts (General= 
Postmeister) unterm 27. Dezember 1879 und 19. April 1880 die in den 
Anlagen A und B abgedruckten Bestimmungen über die Nachsendung und 
Niederlegung von Briefen mit Post-Zustellungsurkunden, bezüglich über die 
Niederlegung von Schriftstücken im Zustellungsverfahren erlassen 
Im Anschluß an diese Verfügungen, welche hierbei zur Kenntniß der 
betheiligten Behörden des Großherzogthums gebracht werden, wird Nachstehendes 
bestimmt: 
1) Ob auf dem in der Verfügung des Herrn General-Postmeisters vom 
27. Dezember 1879 (Anlage A) unter I bezeichneten Wege die Nachsendung 
eines zum Zwecke der Zustellung der Post zu übergebenden Briefs zu ver- 
langen sei, ist bei den von Amtswegen erfolgenden Zustellungen durch die 
Behörde oder den Beamten, welche die Zustellung angeordnet 
haben, bei anderen Zustellungen durch die betreibende Partei zu be- 
stimmen. 
2) Der Gerichtsschreiber hat eintretenden Falls das zuzustellende 
Schriftstück oder, wenn er die Post unmittelbar um Bewirkung der Zustellung 
ersucht, den derselben zu übergebenden Brief der getroffenen Bestimmung gemäß 
mit dem erforderlichen Vermerk zu versehen. 
3) Der Gerichtsvollzieher hat in der Aufschrift des der Post zu über- 
gebenden Briefs das Verlangen der Nachsendung nur auf Grund des erwähnten
	        
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