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Boten der Ablösungs- (Grundstückszusammenlegungs-) Behörde haben die
von Gemeindevorständen ihnen zurückgegebenen Schriftstücke an die ihnen vor-
gesetzte Behörde abzugeben.
7) Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schrift-
stücke zu öffnen und diejenigen Theile derselben, welche nicht bloß ihrem In-
halte nach dem Empfänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden
einen selbständigen Werth haben, z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel 2c.
ihren Auftraggebern zurückzugeben.
Die nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstücke unterliegen der sofortigen
Kassation. Gerichtsvollzieher dürfen dieselben zwar an ihren Auftraggeber
gleichfalls zurückgeben, aber weder verkaufen noch anderweit verwenden.
8) Die Verrichtungen eines Gerichtsvollziehers, welcher nicht mehr bei
demselben Amtsgerichte im Amte ist, sind von der Gerichtsschreiberei des
Amtsgerichts wahrzunehmen.
9) Die Gerichtsvollzieher und die Boten der Ablösungs-#(Grundstücks-
zusammenlegungs-) Behörden haben die zum Zwecke der Zustellung nach § 167
der Civilprozeßordnung niederzulegenden Schriftstücke in Briefform zusammen-
zulegen und außen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit
ihrem eigenen Namen zu bezeichnen.
Weimar, am 4. Juni 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.
A.
Verfügung des General-Postmeisters:
Nr. 196. Lestimmungen über die Nachsendung und Niederlegung von Briefen
mit Post-Bustellungsurkunden.
Berlin, 27. Dezember 1879.
I. Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von Gerichten, Ge-
richtsvollziehern oder Gerichtsschreibern zur Post eingeliefert werden,
sollen, falls der Empfänger den Bestimmungsort verlassen hat und die Zu-