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stellung an diesem Orte nicht erfolgen kann, im Allgemeinen nur daun nach-
gesendet werden, wenn der neue Aufenthaltsort des Empfängers mit dem ersten
Bestimmungsorte der Sendung in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen ist.
Sofern jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt ist:
„Nachzusenden innerhalb des Landgerichtsbezirks“
oder
„Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs,“
so ist dem hierdurch ausgesprochenen Verlangen nachzukommen.
Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von nicht gerichtlichen
Behörden oder von Privatpersonen eingeliefert werden, sind eintretenden
Falls innerhalb des Deutschen Reichs nachzusenden, wenn nicht die Aufschrift
des Briefes eine beschränkende Bestimmung enthält.
In soweit nach Vorstehendem die Nachsendung von Briefen mit Post-
Zustellungsurkunden nicht ausführbar ist, sind die Briefe als unbestellbar zu
behandeln.
In allen Fällen sind die auf die Nachsendung der Briefe bezüglichen
postmäßigen Vermerke nicht nur in der Aufschrift der Briefe, sondern auch
gleichlautend im Kopf der Zustellungsurkunde niederzuschreiben.
II. Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche in Ausführung der Be-
stimmungen im § 10 der Anweisung über das Verfahren, betreffend die post-
amtliche Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunden, bei den Postanstalten
niedergelegt werden, sind sechs Monate, vom Tage der Niederlegung ab
gerechnet, daselbst aufzubewahren. Falls die Briefe innerhalb dieser Frist vom
Empfänger nicht abgeholt werden, sind sie als unbestellbar zu behandeln.
B.
Berlin, 19. April 1880.
Bestimmungen über Niederlegung von Schriftstücken im Bustellungsverfahren.
Ueber die Niederlegung von Schriftstücken im Zustellungsverfahren treten
folgende zusätzliche Bestimmungen in Kraft.
I. Schriftstücke, welche nicht durch Postboten, sondern durch Ge-
richtsvollzieher oder Beamte der Verwaltungsbehörden bei der