Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Ortspostanstalt niedergelegt werden, sind von den Postanstalten zur 
Aufbewahrung anzunehmen und ebenso zu behandeln, wie solches in der Ver— 
fügung Nr. 196 vom 27. Dezember 1879 Abl. S. 472 unter II, bezüglich der 
im postamtlichen Zustellungsverfahren niederzulegenden Briefe vorgeschrieben ist. 
Wenn der Gerichtsvollzieher, welcher die Schriftstücke niedergelegt hat, 
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr bei demselben Amtsgericht im 
Amte ist, so sind die Schriftstücke an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts 
oder an einen anderen Gerichtsvollzieher desselben zurückzugeben. 
Die Annahme von Schriftstücken zur Aufbewahrung ist an die Voraus- 
setzung geknüpft, daß dieselben in Briefform zusammengelegt und außen mit 
der Adresse des Empfängers versehen, sowie mit dem Namen des niederlegenden 
Beamten bezeichnet sind. 
Eine Gebühr ist für die Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe der 
Schriftstücke in den Eingangs gedachten Fällen bis auf Weiteres nicht zu erheben. 
II. Wenn Briefe im postamtlichen Zustellungsverfahren bei den 
Gemeinde= oder Polizeivorstehern niedergelegt werden, so sind letztere 
berechtigt, die Briefe nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Nieder- 
legung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an die bestellenden 
Boten derselben zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar 
zu behandeln. 
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts. 
(gez.) Stephan. 
(62]) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als 
Hauptagent für die Westdeutsche Versicherungs-Aktienbank zu Essen, 
an Stelle des verstorbenen Rentier Morgenstern, der Kaufmann L. Lennheim 
hier bestellt und zugelassen worden ist. 
Weimar am 6. Juli 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg.
	        
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