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Ortspostanstalt niedergelegt werden, sind von den Postanstalten zur
Aufbewahrung anzunehmen und ebenso zu behandeln, wie solches in der Ver—
fügung Nr. 196 vom 27. Dezember 1879 Abl. S. 472 unter II, bezüglich der
im postamtlichen Zustellungsverfahren niederzulegenden Briefe vorgeschrieben ist.
Wenn der Gerichtsvollzieher, welcher die Schriftstücke niedergelegt hat,
nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht mehr bei demselben Amtsgericht im
Amte ist, so sind die Schriftstücke an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts
oder an einen anderen Gerichtsvollzieher desselben zurückzugeben.
Die Annahme von Schriftstücken zur Aufbewahrung ist an die Voraus-
setzung geknüpft, daß dieselben in Briefform zusammengelegt und außen mit
der Adresse des Empfängers versehen, sowie mit dem Namen des niederlegenden
Beamten bezeichnet sind.
Eine Gebühr ist für die Annahme, Aufbewahrung und Rückgabe der
Schriftstücke in den Eingangs gedachten Fällen bis auf Weiteres nicht zu erheben.
II. Wenn Briefe im postamtlichen Zustellungsverfahren bei den
Gemeinde= oder Polizeivorstehern niedergelegt werden, so sind letztere
berechtigt, die Briefe nach Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der Nieder-
legung ab gerechnet, an die zuständige Postanstalt oder an die bestellenden
Boten derselben zurückzugeben. Derartige Briefe sind sodann als unbestellbar
zu behandeln.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
(gez.) Stephan.
(62]) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß als
Hauptagent für die Westdeutsche Versicherungs-Aktienbank zu Essen,
an Stelle des verstorbenen Rentier Morgenstern, der Kaufmann L. Lennheim
hier bestellt und zugelassen worden ist.
Weimar am 6. Juli 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.