Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

O
Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.

Nummer  20.  „  Weimar.  6  12.  August  1380.

Inhalt:  Ministerial-Bekanntmachung,  eine  Aenderung,  bezüglich  —S  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  vom  4.  Jannar  1875  betressend  S.

 

 

 

Ministerial-Bekanntmachung.

(67]  Nachdem  der  Bundesrath  auf  Grund  der  Art.  42  und  43  der  Reichsverfassung
  eine  Aenderung,  bezüglich  Ergänzung  der  Signal-Ordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  vom  4.  Januar  1875  (Nr.  7  des  Reg.-Blatts  1875
und  Nr.  20  des  Reg.-Blatts  1878)  beschlossen  hat  und  deren  Publikation
durch  den  Reichskanzler  unter  dem  20.  vor.  Monats  in  Nr.  26  des  Central=Blattes
  für  das  Deutsche  Reich  erfolgt  ist,  wird  dieselbe  nachstehend  für  das
Großherzogthum  noch  besonders  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  18.  Juli  1880.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
Dr.  Schomburg.

Bekanntmachung,
betreffend  Aenderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen  im  Abschnitt  II  b.  der  Signal-Ordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Auf  Grund  der  Artikel  42  und  43  der  Reichsverfassung  hat  der  Bundesrath
  nachstehende  Aenderung  und  Ergänzung  der  Signal-Ordnung  für  die  Eisen-1880
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