Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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vom 7. Juni 1879 (Regier.-Blatt S. 355) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Weimar, am 13. August 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements--Chef: 
Dr. Schomburg. 
(70|) III. Es sind neuerdings sogenannte „Gas-Sparapparate" in den 
Verkehr gekommen, welche darauf beruhen, Gas oder eine atmosphärische Luft 
mit den Dämpfen sehr leicht flüchtiger Kohlenwasserstoffe zu mischen. 
Da die hierbei verwendbaren flüssigen Kohlenwasserstoffe die flüchtigsten 
und deshalb feuergefährlichsten Bestandtheile des rohen Petroleums sind, die 
Dämpfe dieser Flüssigkeiten, mit der geeigneten Menge Luft gemischt, aber ein 
sehr leicht entzündliches und sehr heftig explodirendes Gemenge bilden, auch 
bei dem Verbrauche, namentlich beim Nachfüllen derselben, die Bildung explosions- 
fähiger Gemenge in dem Apparate unvermeidlich ist, so wird, zur Abwendung 
der mit dem Gebrauch solcher Apparate verbundenen Gefahren, auf Grund des 
Gesetzes vom 7. Jannar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden 
die Benutzung der sogenannten Gas-Sparapparate, welche mit den vorstehend 
bezeichneten feuergefährlichen Stoffen, als z. B. Rhigolen, Gasolin, Keroselen, 
Ligroin, Petrolenmäther, Karbonöl, Luol u. dergl. gefüllt werden, bei Geldstrafe 
bis zu Dreihundert Mark oder entsprechender Haftstrafe für den ganzen Um- 
fang des Großherzogthums hiermit verboten. 
Weimar, den 16. August 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
/71| IV. Nachstehend wird hierdurch 
1) der zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt am 3. Juni d. J.
	        
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