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Mark getilgt werden soll, Garantie in der Weise, daß — falls der Reinertrag
der Bahn zur Verzinsung der Obligationen nicht ausreichen sollte, von den
genannten Regierungen der Kasse der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft, auf Nach-
weis des Bedürfnisses, der erforderliche Zuschuß zu den in Art. 3 des Staats-
vertrages vom 1. Februar 1877 bezeichneten Antheilen geleistet wird.
Die Garantie für die Zinsen der neuen 4% Obligationen tritt in Wirk-
samkeit, sobald die Verzinsung der zeitherigen 41K % Obligationen aufhört.
Die sämmtlichen Schuldverschreibungen der vier und einhalb prozentigen
Anleihe sind, nachdem die ausgegebenen Stücke im Wege des Rückkaufs, der
Kündigung oder des Umtausches eingezogen sein werden, zu vernichten.
Die Bedingungen der Begebung der neuen Anleihe unterliegen der Ge-
nehmigung der vertragschließenden Regierungen.
Für die Ausloosung und Tilgung bleibt der Tilgungsplan vom 14. Sep-
tember 1877 unverändert in Kraft.
§ 2.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen in Art. 2 ff. des Staats-Vertrages
vom 1. Februar 1877 in Kraft und finden dieselben auch auf die neue An-
leihe Anwendung.
83.
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Nachtrags-Vertrages sind durch
statutenmäßigen Beschluß der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft als sie verpflichtend
anzuerkennen.
8 4.
Gegenwärtiger Nachtrags-Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation
vorgelegt und die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger
Nachtrags-Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien
vollzogen worden.
Jena, am 3. Juni 1880.
Thon. Heim. Laurentius. Hanuthal.
(L.s.) (T.s.) (1.8.) (L.S.)
Genast.
(Ls)