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Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando in Jena bei
der Hauptkasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a/M., Leipzig,
München, eventuell noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden
Zahlstellen, welche durch die Direktion der Gesellschaft in den im § 11 ge-
nannten öffentlichen Blättern namhaft gemacht werden, ausgezahlt. Zinsen der
Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem
betr. Coupon bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum
Vortheil der Gesellschaft.
§ 3.
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Aus-
loosung lant des beigefügten Tilgungsplanes.
Der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, unter
Genehmigung der betheiligten vier hohen Staatsregierungen den Amortisations-
Fonds stetig oder zeitweise zu verstärken und dadurch die Tilgung dieser
Prioritäts-Obligationen zu beschlennigen, auch außerhalb des Amortisations-
verfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandenen Obligationen durch die in § 11
gedachten öffentlichen Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch
Zahlung des Neunwerthes und der bis dahin ausfgelaufenen Zinsen einzulösen.
Insbesondere hat die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft unter gleichem Vor-
behalte der Genehmigung der betheiligten vier hohen Staats-Regierungen das
Recht der Kündigung dieser ganzen mit staatlicher Zinsgarantie auszugebenden
vierprozentigen Prioritäts-Anleihe, eventuell des Restes derselben, mit halb-
jähriger Kündigungsfrist gegen Aufnahme einer höchstens fünfprozentigen durch
zuverlässige Zeichnungen gesicherten Anleihe, welche den Betrag des Nenn-
werthes der wirklich ausgegebenen, bezüglich noch nicht amortisirten Prioritäts-
Obligationen nicht übersteigen darf.
84.
Die Nummern der nach § 3 zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen
werden jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vor-
her durch einmalige Insertion in dem Deutschen Reichs= und Königlich
Preußischen Staats-Anzeiger bekannt zu machenden Termine, dem bei-
zuwohnen die Inhaber der Prioritäts-Obligationen die Befugniß haben, durch
das Loos bestimmt.
Die erste Verloosung findet im Jahre 1881 statt.
Ueber die Verhandlungen ist von einem Beamten des Großherzoglich Säch-
sischen Amtsgerichtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen.
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