Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn- 
höfe an Staaten, zum Postbetriebe, au Gemeinden, Corporationen oder Indi- 
viduen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen 
und Waaren-Niederlagen oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und, 
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrich- 
tungen, sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen 
untersagten Veräußerungen. 
Auch bleibt der Gesellschaft freie Verfügung über diejenigen ihr gehörigen 
Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Zeugnisse des betreffenden Re- 
gierungs-Kommissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind. 
88. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft 
zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden 
3396500 Mark 
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
§ 9. 
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu 
hinreichen sollte, um die obigen 3396 500 Mark Prioritäts-Obligationen und 
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest 
derselben vertragsmäßig mit 4% zu verzinsen, haben die vier hohen Staats- 
Regierungen von 
Sachsen-Weimar, 
Sachsen-Meiningen, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt 
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den- 
selben hierüber errichteten Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 und des 
Nachtrags-Vertrags vom 3. Juni 1880, deren Bestimmungen die Saal-Eisen- 
bahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßiger Beschlüsse als sie verpflichtend 
anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforderlichen Zuschüsse zu ge- 
währen und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion der Saal-Eisenbahn-Ge- 
sellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen. 
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