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8 10.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht—
zeitig zur Einlösung eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der
Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausge-
rufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung ein, so erlischt ein jeder An-
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe
der Nummern der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen
Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver-
pflichtung mehr, doch steht es der General-Versammlung mit Genehmigung der
Regierungen frei, die gänzliche oder theilweise Zahlbarmachung aus Billigkeits-
Rücksichten zu beschließen.
* 11.
Die in den §§ 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt-
machungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats-
Anzeiger, der Berliner Börsenzeitung, dem Leipziger Tageblatt, der Frankfurter
Zeitung, der Weimarischen Zeitung, der Jenaischen Zeitung, dem Meininger
Regierungsblatte, dem Altenburger Amts= und Nachrichtsblatte und der Schwarz-
burg-Rudolstädtischen Landes-Zeitung.
Wenn die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unausführbar wird,
so hat die Direktion dies in den übrigen bekannt zu machen.
§5 12.
Sind Prioritäts-Obligationen, Zins-Coupons oder Talous beschädigt oder
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten,
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermäch-
tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts-
Obligationen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach
gerichtlicher Mortifikation derselben.
Diese ist im Domizil der Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz
nachzusuchen.