Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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8 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind 
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht— 
zeitig zur Einlösung eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von der 
Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich ausge- 
rufen; gehen sie dessenungeachtet aber nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung ein, so erlischt ein jeder An- 
spruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was dann unter Angabe 
der Nummern der nach Beendigung dieses Verfahrens werthlos gewordenen 
Prioritäts-Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. 
Die Gesellschaft hat aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- 
pflichtung mehr, doch steht es der General-Versammlung mit Genehmigung der 
Regierungen frei, die gänzliche oder theilweise Zahlbarmachung aus Billigkeits- 
Rücksichten zu beschließen. 
* 11. 
Die in den §§ 2, 3, 5 und 10 vorgeschriebenen öffentlichen Bekannt- 
machungen erfolgen in dem Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats- 
Anzeiger, der Berliner Börsenzeitung, dem Leipziger Tageblatt, der Frankfurter 
Zeitung, der Weimarischen Zeitung, der Jenaischen Zeitung, dem Meininger 
Regierungsblatte, dem Altenburger Amts= und Nachrichtsblatte und der Schwarz- 
burg-Rudolstädtischen Landes-Zeitung. 
Wenn die Bekanntmachung in einem dieser Blätter unausführbar wird, 
so hat die Direktion dies in den übrigen bekannt zu machen. 
§5 12. 
Sind Prioritäts-Obligationen, Zins-Coupons oder Talous beschädigt oder 
unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, 
daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist die Direktion ermäch- 
tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue 
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Prioritäts- 
Obligationen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach 
gerichtlicher Mortifikation derselben. 
Diese ist im Domizil der Gesellschaft bei dem Gerichte erster Instanz 
nachzusuchen.
	        
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