Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Meldung in diesem Termine und zur Ausführung seiner Ansprüche an die 
fragliche Prioritäts-Obligation gegen den Antragsteller unter dem Rechtsnach- 
theile des Ausschlusses und des Verlustes etwaiger Berechtigung auf Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand auf. Nach fruchtlosem Ablauf des Termins 
ist nach Maßgabe dieser Androhung und des Antrages des Impetranten rechtlich 
zu erkennen. 
Das Erkenntniß wird nach erlangter Rechtskraft in denselben Blättern 
einmal veröffentlicht und außerdem der Direktion der Gesellschaft abschriftlich 
zugefertigt, worauf letztere eine gleichartige Prioritäts-Obligation gegen Empfangs- 
bekenntniß dem Impetranten zustellt. · 
Die Gesellschaft wird durch das Empfangsbekenntniß für jeden Fall, selbst 
für den der späteren Auffindung und Produktion der vermißten Prioritäts- 
Obligation vollständig liberirt. Melden sich in dem anberaumten Termine 
Personen, welche auf die berufene Prioritäts-Obligation Anspruch erheben, so 
wird die neue Prioritäts-Obligation so lange zurückgehalten, bis der Streit 
zwischen den mehreren Prätendenten entschieden ist. 
Das Empfangsbekenntniß des sodannigen Berechtigten muß gerichtlich 
legalisirt sein. 
Wird endlich nach Stellung des oben erwähnten Antrags der Direktion 
der Gesellschaft ein neuer Inhaber der vermißten Prioritäts-Obligation auf 
irgend eine Weise bekannt, so ist dieselbe verpflichtet, dem Gericht hiervon als- 
bald Anzeige zu machen, und hat dessen weitere Anordnung zu gewärtigen. 
8 13. 
Durch die Anleihe von 3 396 500 Mark vierprozentiger Prioritäts-Obliga- 
tionen wird die seitens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund der landes- 
herrlichen Privilegien vom 1. November 1877 ausgegebene Anleihe von 
Prioritäts-Obligationen im Gesammtbetrage von 3500 000 Mark in der Weise 
getilgt, daß die begebenen Stücke dieser Anleihe nach vorhergegangener halb- 
jähriger Kündigung durch Zahlung des Neunwerthes nebst den ausgelaufenen 
Zinsen eingelöst und sodann die sämmtlichen, sowohl begebenen und wieder 
eingelösten als auch noch nicht begebenen Prioritäts-Obligationen nebst Talons 
und Coupons in Gegenwart eines Mitgliedes der Direktion und eines Be- 
amten des Großherzoglichen Amtsgerichtes zu Jena, der darüber ein Protokoll 
aufzunehmen hat, verbrannt werden. 
Jena, den 29. Juni 1880. 
Die Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
	        
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