Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
e) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Diensstunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende 
September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr 
Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter 4 werden, den örtlichen Bedürfnissen ent- 
sprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. 
84. 
Orte, uach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen 
Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegen- 
heit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vor- 
handen, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, bz. der seitens des Aufgebers 
bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post 
und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß 
dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis 
zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art 
der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste 
Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber 
angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
u Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „postlagernd“ 
oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
§ 5. 
Eintheilung der Telegramme. 
1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen: 
1. Staatstelegramme, 
2. Telegraphen-Diensttelegramme, 
3. a) dringende 
b) gewöhnliche 
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und 
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Tele- 
graphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme 
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug. 
Privattelegramme. 
u In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden: 
1. Telegramme in offener Sprache, 
2. Telegramme in verabredeter Sprache, 
3. Telegramme in chiffrirter Sprache. 
35“
	        
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