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a) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
e) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Diensstunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 1. April bis Ende
September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende März um 8 Uhr
Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter 4 werden, den örtlichen Bedürfnissen ent-
sprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
84.
Orte, uach welchen Telegramme gerichtet werden können.
Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die vorhandenen
Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben die Gelegen-
heit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte eine Telegraphenanstalt nicht vor-
handen, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, bz. der seitens des Aufgebers
bezeichneten Telegraphenanstalt entweder durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post
und Eilboten, oder durch Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß
dasselbe bis zu einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis
zum Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die Art
der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt die zweckmäßigste
Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet statt, wenn die vom Aufgeber
angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist.
u Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagernd“, „postlagernd“
oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
§ 5.
Eintheilung der Telegramme.
1 Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende Gattungen:
1. Staatstelegramme,
2. Telegraphen-Diensttelegramme,
3. a) dringende
b) gewöhnliche
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet und
durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegrammen, die Tele-
graphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden Privattelegramme
vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug.
Privattelegramme.
u In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in verabredeter Sprache,
3. Telegramme in chiffrirter Sprache.
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