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g 23.
Unbestellbare Telegrammc.
!1 Von der Unbestellbarkeit eines Telegramms und den Gründen der Unbestellbarkeit wird
der Aufgabeanstalt telegraphisch Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit eines Tele-
gramms ein Grund vor, welcher nicht ohne Weiteres aus dienstlicher Veranlassung beseitigt
werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms aus der Unter-
schrift oder auf andere Weise mit genügender Sicherheit bekannt: dann wird die Unbestellbarkeits-
meldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfeunnig übermittelt. Der Aufgeber
kann die Aufschrift des unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm
vervollständigen, berichtigen oder bestätigen.
uu Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur Anstalt
zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb sechs Wochen der
Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, so wird solches vernichtet. In
gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, welche die Bezeichnung: „amts-“, „post-“ oder
„bahnhoflagernd“ tragen.
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Gewährleistung.
1 Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Telegramme oder
deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Gewähr und hat Nach-
theile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Telegramme entstehen, nicht
zu vertreten.
11 Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet:
a) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar nicht oder
mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers gelangt ist;
b) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweislich seinen
Zweck nicht hat erfüllen können.
Die Beschwerden oder Rückforderungen sind bei der Aufgabeanstalt einzurcichen. Als Beweis-
stück ist beizufügen:
eine schriftliche Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, wenn das
Telegramm nicht angekommen ist,
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstümmelung oder
Verzögerung handelt.
n Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, daß und
durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen Zweck nicht hat er-
füllen können.
#v Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des Anrechtes innerhalb
zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig gemacht werden.
v Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der Nebengebühren
der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt oder nicht angekommen sind, und auf die