Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Gebühren der im 8 25 vorgesehenen Telegramme, nicht aber auf die Gebühren solcher Tele— 
gramme, welche etwa durch die Verzögerung, Verstümmelung oder Nichtankunft jener Telegramme 
veranlaßt oder nutzlos gemacht worden sind. 
8 25. 
Berichtiguugstelegramme. 
1 Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines beförderten oder 
in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber und dem Empfänger oder 
von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt gewechselt werden, sind Privattelegramme, 
für welche der Aufgeber die dafür entfallenden Gebühren zu entrichten hat. Die Gebühren 
werden erstattet, wenn die betreffende Mittheilung durch einen der Umstände begründet ist, 
welche nach den Bestimmungen des § 21 Anlaß zur Rückzahlung der Gebühr geben. Handelt 
es sich hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in nicht verglichenen Telegrammen, 
daun werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms erstattet, durch welches die Berichtigung 
des Ursprungstelegramms bewirkt worden war. 
1 Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Telegramm der 
unter 1 angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und antwortet, wenn die Antwort 
bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze. 
u Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Telegraphen- 
anstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich als Aufgeber oder 
Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Bevollmächtigter eines derselben 
ausgewiesen hat. 
8 26. 
Nachzahlung und Erstattung von Gebühren. 
1 Gebühren, welche für beförderte Telegramme zu wenig erhoben sind, oder deren Ein- 
ziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die Bezahlung verweigert 
hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat der Absender auf Verlangen nach- 
zuzahlen. Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren werden dem Aufgeber zurückgezahlt. 
nm Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird jedoch nur auf 
seinen Antrag erstattet. 
8 27. 
Telegrammabschriften. 
1 Der Aufgeber und der Empfänger, falls sie sich als solche gehörig ausweisen, sind 
berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz. der an sie gerichteten 
Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der Aufgabe genau angeben können, 
und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese Urschriften werden in der Regel 6 Monate 
lang aufbewahrt. 
u Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabeortes genau 
bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40 Pfennig, bei längeren 
Telegrammen 10 Pfennig mehr für jede Reihe von 100 Worten oder einen Theil derselben zu
	        
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