Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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entrichten. Bei ungenau bezeichneten Telegrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die 
Aufsuchung des Telegramms entstehenden Kosten zu zahlen. 
8 28. 
Telegraphen-Nebenstationen und -Nebenaulagen. Fernsprechanlagen. 
Die Bedingungen für Telegraphen-Nebenstationen und-Nebenanlagen, sowie für Fernsprech- 
anlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. 
g 20. 
Geltuugsbereich. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich vor- 
geschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahntelegraphen 
befördert werden. 
. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestim- 
mungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
g 30. 
Zeitpunkt der Einführung. 
Gegenwärtige Telegraphenordnung tritt am 1. Oktober 1880 in Kraft. 
Berlin, den 13. Angust 1880. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Fürst von Hohenlohe. 
1880 37
	        
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