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gegen das Gesetz, betreffend die Besteuerung des Tabacks vom 16.
Juli 1879 (Seite 245 ff. des Reichs-Gesetzblattes von 1879)
zur Anwendung zu bringen.
Solches wird hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar, am 8. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.