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dieselben vor dem Dienstantritt ein richterliches Strafurtheil erlassen oder doch
eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet worden war. Die Aushebung
und Einstellung jener Personen würde nicht erfolgt sein, wenn nicht seitens
der zuständigen Beamten der Staatsanwaltschaft und beziehungsweise der Amts-
gerichte die vorgeschriebenen Mittheilungen über Einleitung und Ausfall der
Untersuchung (Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. März 1873 Ziffer IV,
vom 6. März und 15. Oktober 1878 und vom 15. September 1879 Ziffer V)
entweder ganz unterlassen oder verspätet bewirkt oder an nicht zutreffende Be-
hörden gerichtet worden wären.
Durch solche Entlassungen eingestellter Militärpflichtiger werden die In-
teressen sowohl der Armee als auch der einzelnen militärpflichtigen Personen
geschädigt. Nicht nur, daß die Mühe, welche auf die militärische Ansbildung
der zur Entlassung kommenden Mannschaften verwendet worden ist, ihren Zweck
nicht erfüllt, so müssen auch in Folge der nothwendig werdenden Einstellungen
des Nach-Ersatzes Anforderungen an das militärische Ausbildungs-Personal
gestellt werden, unter denen der allgemeine Dienst der Truppen leidet. Es
erwachsen ferner durch die außerterminliche Ausfüllung der entstandenen Lücken
persönliche Nachtheile für die plötzlich und unvorbereitet zum activen Dienst
einberufenen Personen und auch die Reichskasse wird nicht unerheblich in Mit-
leidenheit gezogen.
Indem die betreffenden Justizbehörden auf die Wichtigkeit pünktlicher
und sorgfältiger Wahrnehmung der ihnen in Betreff der Unterstützung der Er-
satz= und Landwehr-Behörden bei der Militärkontrole nach § 2 Nr. 1 und 4,
§ 4 Nr. 5, §7 Nr. 12 und § 15 Nr. 1 der Kontrol-Ordnung vom 28. Sep-
tember 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 631 flg.) und nach
den oben angezogenen Ministerial-Bekanntmachungen aufruhenden Obliegenheiten
wiederholt hingewiesen werden, wird zugleich zur Erleichterung der Uebersicht
eine Zusammenstellung der in der fraglichen Beziehung bestehenden Vorschriften
mit einigen den Bestimmungen der deutschen Wehrordnung entsprechenden
Ergänzungen und Erläuterungen in Folgendem gegeben:
I. Die den Justizbehörden behufs der Militär-Kontrole obliegenden Mit-
theilungen sind in den zur Zuständigkeit der Strafkammern der Land-
gerichte und der Schwurgerichte gehörigen Strafsachen durch die Staats-
an wälte bei den Landgerichten, in den zur Zuständigkeit der
Amtsgerichte und der Schöffengerichte gehörigen durch die Amtsrichter