II.
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zu bewirken (Ministerial-Bekanntmachung vom 15. September 1879
Ziffer V).
Von jeder Erhebung der öffentlichen Klage gegen Militär—
pflichtige, ohne Unterschied, ob dieselbe ein Verbrechen, ein Vergehen
oder eine Uebertretung zum Gegenstande hat, ist, und zwar gleichzeitig
mit oder, wenn die Strafsache zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder
Schöffengerichts gehört, unmittelbar nach Erhebung der öffent—
lichen Klage dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission
desjenigen Aushebungsbezirks, in welchem der Angeschuldigte gestellungs-
pflichtig ist, Mittheilung zu machen, ebenso von dem endlichen Ausfall
der Untersuchung, sowie von der Vollstreckung oder dem Erlaß der
erkannten Strafe (§ 4 Nr. 5 der Kontrol-Ordnung).
Wenn ein Angeschuldigter das militärpflichtige Alter zwar noch
nicht erreicht hat, aber im Laufe der Untersuchung voraus-
sichtlich erreichen wird, so sind dem Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission die unter II vorgeschriebenen Mittheilungen dann
zu machen, wenn wegen der in Frage stehenden strafbaren Handlung
eine Bestrafung mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erfolgen kann oder wenn eine Verurtheilung zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu
einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist (8 18 des
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874; § 28 Nr. 1 der Ersatz-
ordnung vom 28. September 1875).
Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes oder gegen
einen Ersatzreservisten erster Klasse wegen eines Verbrechens,
Vergehens oder einer Uebertretung öffentliche Klage erhoben ist,
so ist davon dem Landwehr-Bezirkskommando, in dessen Kontrole
der Angeschuldigte steht, Mittheilung zu machen; desgleichen von dem
demnächstigen Ausfall der Sache (§ 7 Nr. 12 und § 15 Nr. 1 der
Kontrol-Ordnung). Sofern auf Zuchthaus oder auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig erkannt ist, hat überdies die
Zusendung einer Abschrift der Urtheilsformel zu erfolgen. Ist
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum von
drei Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen, so ist von dem
Tage Nachricht zu geben, mit welchem die Freiheitsstrafe ver-