Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

II. 
III. 
233 
zu bewirken (Ministerial-Bekanntmachung vom 15. September 1879 
Ziffer V). 
Von jeder Erhebung der öffentlichen Klage gegen Militär— 
pflichtige, ohne Unterschied, ob dieselbe ein Verbrechen, ein Vergehen 
oder eine Uebertretung zum Gegenstande hat, ist, und zwar gleichzeitig 
mit oder, wenn die Strafsache zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder 
Schöffengerichts gehört, unmittelbar nach Erhebung der öffent— 
lichen Klage dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission 
desjenigen Aushebungsbezirks, in welchem der Angeschuldigte gestellungs- 
pflichtig ist, Mittheilung zu machen, ebenso von dem endlichen Ausfall 
der Untersuchung, sowie von der Vollstreckung oder dem Erlaß der 
erkannten Strafe (§ 4 Nr. 5 der Kontrol-Ordnung). 
Wenn ein Angeschuldigter das militärpflichtige Alter zwar noch 
nicht erreicht hat, aber im Laufe der Untersuchung voraus- 
sichtlich erreichen wird, so sind dem Civilvorsitzenden der 
Ersatzkommission die unter II vorgeschriebenen Mittheilungen dann 
zu machen, wenn wegen der in Frage stehenden strafbaren Handlung 
eine Bestrafung mit Zuchthaus oder mit Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erfolgen kann oder wenn eine Verurtheilung zu einer 
Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu 
einer entsprechenden Geldstrafe zu erwarten ist (8 18 des 
Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874; § 28 Nr. 1 der Ersatz- 
ordnung vom 28. September 1875). 
Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes oder gegen 
einen Ersatzreservisten erster Klasse wegen eines Verbrechens, 
Vergehens oder einer Uebertretung öffentliche Klage erhoben ist, 
so ist davon dem Landwehr-Bezirkskommando, in dessen Kontrole 
der Angeschuldigte steht, Mittheilung zu machen; desgleichen von dem 
demnächstigen Ausfall der Sache (§ 7 Nr. 12 und § 15 Nr. 1 der 
Kontrol-Ordnung). Sofern auf Zuchthaus oder auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte rechtskräftig erkannt ist, hat überdies die 
Zusendung einer Abschrift der Urtheilsformel zu erfolgen. Ist 
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum von 
drei Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen, so ist von dem 
Tage Nachricht zu geben, mit welchem die Freiheitsstrafe ver-
	        
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