Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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lange, bis über die Dienstpflicht desselben endgültig und zwar entweder durch 
Ausschließung oder Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine 
oder durch Ueberweisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr oder durch Aus- 
hebung für einen Truppen= oder Marinetheil entschieden ist (§ 10 des Reichs- 
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, § 20 und § 26 Nr. 4 der Ersatz-Ordnung). 
2) Ueber die Aushebungs-Bezirke und Ersatz-Behörden ist das Nähere 
aus den §§ 1, 2, 23, 24 der Ersatz-Ordnung in Verbindung mit der Anlage I 
derselben (Central-Blatt von 1875 Seite 609 flg.) und mit den diese Anlage 
berichtigenden Bekanmmachungen des Reichskanzleramts vom 11. Juli 1876 
(Central-Blatt Seite 380 flg.), vom 23. März 1877 (Central-Blatt Seite 169) 
und vom 20. Januar 1879 (Central-Blatt Seite 69) zu ersehen. Im Groß- 
herzogthum Sachsen bilden die fünf Verwaltungsbezirke die Aushebungsbezirke. 
Civilvorsitzender der Ersatzkommission ist in jedem Aushebungsbezirke der 
Großherzogliche Bezirks-Direktor. 
3) Zu den Personen des Beurlaubtenstandes gehören nach 8 5 
Nr. 4 der Kontrol-Ordnung vom 28. September 1875 
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Maunnschaften der Reserve, Land- 
wehr und Seewehr, 
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen, 
JC) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dis- 
position der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften, 
die vor erfüllter activer Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile 
beurlaubten Mannschaften, 
In Betreff der Ersatzreservisten erster Klasse geben die 88 37 
und 38 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 (Central-Blatt Seite 553, 
554) nähere Auskunft. — 
Weimar, am 8. September 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
1880. 39
	        
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