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lange, bis über die Dienstpflicht desselben endgültig und zwar entweder durch
Ausschließung oder Ausmusterung vom Dienst im Heere oder in der Marine
oder durch Ueberweisung zur Ersatz-Reserve oder Seewehr oder durch Aus-
hebung für einen Truppen= oder Marinetheil entschieden ist (§ 10 des Reichs-
Militärgesetzes vom 2. Mai 1874, § 20 und § 26 Nr. 4 der Ersatz-Ordnung).
2) Ueber die Aushebungs-Bezirke und Ersatz-Behörden ist das Nähere
aus den §§ 1, 2, 23, 24 der Ersatz-Ordnung in Verbindung mit der Anlage I
derselben (Central-Blatt von 1875 Seite 609 flg.) und mit den diese Anlage
berichtigenden Bekanmmachungen des Reichskanzleramts vom 11. Juli 1876
(Central-Blatt Seite 380 flg.), vom 23. März 1877 (Central-Blatt Seite 169)
und vom 20. Januar 1879 (Central-Blatt Seite 69) zu ersehen. Im Groß-
herzogthum Sachsen bilden die fünf Verwaltungsbezirke die Aushebungsbezirke.
Civilvorsitzender der Ersatzkommission ist in jedem Aushebungsbezirke der
Großherzogliche Bezirks-Direktor.
3) Zu den Personen des Beurlaubtenstandes gehören nach 8 5
Nr. 4 der Kontrol-Ordnung vom 28. September 1875
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Maunnschaften der Reserve, Land-
wehr und Seewehr,
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen,
JC) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Dis-
position der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften,
die vor erfüllter activer Dienstpflicht zur Disposition der Truppentheile
beurlaubten Mannschaften,
In Betreff der Ersatzreservisten erster Klasse geben die 88 37
und 38 der Ersatz-Ordnung vom 28. September 1875 (Central-Blatt Seite 553,
554) nähere Auskunft. —
Weimar, am 8. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
1880. 39