Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

243 
von den auswärtigen Behörden, mit welchen ein directer Schriftwechsel der 
deutschen Gerichte nicht verstattet ist, vielfach beanstandet, und der Versuch, 
diese Anstände im Wege internationaler Vereinbarungen zu beseitigen, dürfte 
erst dann angezeigt erscheinen, wenn der Weg der Zustellung durch die Konsulu 
oder Gesandten sich als nicht ausreichend erweisen sollte. 
Was die Wahl unter den beiden letztgenannten Kategorieen von Zu- 
stellungsbehörden anbelangt, so wird im Interesse des auswärtigen Dienstes 
Werth darauf gelegt, daß, soweit thunlich, in erster Reihe die Konsuln, die 
Kaiserlichen Gesandten dagegen nur dann angegangen werden, wenn im ein- 
zelnen Falle die Zustellung durch den Konsul nicht angängig, oder die Zustellung 
durch den Gesandten aus besonderen Gründen vorzuziehen ist. 
Ueber die im Auslande bestehenden Konsulate und die Abgrenzung ihrer 
Amts= beziehungsweise Jurisdictionsbezirke gewährt das alljährlich durch das 
Auswärtige Amt veröffentlichte und im Buchhandel erscheinende „Verzeichniß 
der Kaiserlich Deutschen Konsulate“ den erforderlichen Aufschluß. Insoweit es 
vorkommenden Falls weiterer Aufschlüsse bedarf, wird es den Gerichten zu 
überlassen sein, sich dieserhalb an das Auswärtige Amt zu wenden. Einem 
directen Geschäftsverkehre derselben mit den Deutschen Konsulaten stand schon 
bisher nichts im Wege. Nur waren die Gerichte in Preußen und einzelnen 
anderen Bundesstaaten unter der Herrschaft der früheren Prozeßgesetze ange- 
wiesen, sich mit ihren Anträgen auf Bewirkung konsularischer Zustellung in 
Großbritannien und Irland jedesmal an das Generalkonsulat in London zu 
wenden. Diese Einrichtung hat sich als zweckmäßig bewährt, und es ist 
sämmtlichen Gerichten anheimzugeben, ihre desfallsigen Anträge, auch wenn 
dieselben an eines der übrigen in Großbritannien und Irland, ausschließlich 
der Kolonieen, bestehenden Konsulate gerichtet sind, und zwar in letzterem 
Falle unter offenem Siegel, an das Generalkonsulat in London zu senden. 
Die Ertheilung von Zustellungszeugnissen Seitens der Konsuln hat keine 
Schwierigkeiten ergeben, da diese Beamten schon früher zu deren Ausstellung 
verpflichtet waren. 
Mit den Gesandten des Reichs war bisher den Justizbehörden ein directer 
Geschäftsverkehr nur ausnahmsweise gestattet. Behufs Beschleunigung des Zu- 
stellungsverfahrens hat das Auswärtige Amt sich bereit erklärt, den Justiz= 
behörden im ganzen Umfange des Reichs, jedoch nur für Zustellungen, nicht 
auch für andere gerichtliche Requisitionen, den Weg der directen Correspondenz 
mit sämmtlichen Kaiserlichen Missionen im Auslande zu verstatten, so daß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.