244
künftighin die Ersuchungsschreiben um Bewirkung von Zustellungen durch die
Gesandten denselben ohne Dazwischenkunft des Auswärtigen Amts zugesandt
werden können.
Aus dem Obigen ergiebt sich, daß es wünschenswerth erscheint, daß die
Kaiserlichen Gesandten auch in denjenigen Fällen, in welchen dieselben die
Zustellungen nicht selbst oder durch Untergebene, sondern nur mittelst In-
anspruchnahme der fremden Landesbehörde bewirken können, nur in ihrer Eigen-
schaft als Zustellungsbehörde und nicht als diplomatische Vermittelungsbehörde
in Anspruch genommen werden. Es moag dahin gestellt bleiben, ob zutreffenden
Falls zum Nachweise der Zustellung ein Zeugniß der betreffenden fremden
Behörde genügt, oder nicht vielmehr dem Wortlaute des § 185 der Civilprozeß=
ordnung gemäß ein solches des als Zustellungsbehörde in Anspruch genommenen
Gesandten erforderlich ist. Jedenfalls werden die Kaiserlichen Missionen all-
gemein angewiesen werden, in allen solchen Fällen das Zustellungszeugniß zu
ertheilen, und es soll denselben nur vorbehalten bleiben, dasselbe geeigneten
Falls dahin zu fassen,
es werde auf Grund des von der Landesbehörde ihnen mitgetheilten
— in dem Atteste näher zu bezeichnenden — beglaubigten Nachweises
bescheinigt, daß die Zustellung erfolgt sei.
Die oben unter den Nummern I und lI bezeichneten Grundsätze nebst
den dieselben erläuternden und bei der Ausführung zu berücksichtigenden Er-
wägungen werden den Gerichtsbehörden zur Kenntuißnahme und Nachachtung
hierdurch mitgetheilt.
Weimar, den 26. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(89) IV. Daß von der Direktion der North British and Mercantile
Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu London an Stelle des Karl Buffleb
zu Eisenach, bisherigen Hauptagenten derselben, Emil Fischer zu Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter