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Die Zählung dient zugleich zur Ermittelung der Wohnbevölkerung.
Letztere umfaßt die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften
Haushaltungen, einschließlich der einzeln lebenden selbständigen Personen.
83.
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung
der Gemeindebehörden vorzunehmen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen
Zählbezirk. Die in größeren Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so
zu bemessen, daß die Wiedereinsammlung der Listen (s. § 8) und überhaupt
das Geschäft der Zählung mit Sicherheit besorgt werden kann.
Die Zählung hat soweit thunlich, mittelst besonderer Zählungskommissionen
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler stattzufinden.
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge-
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom-
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des
Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt-
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes
bestimmt. Die Bildung der Zählungs-Kommission muß spätestens bis zum
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in
geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
84.
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haus-
haltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in
Zählungslisten bezüglich Extrazähllisten.
Die Zählungslisten sind bestimmt für die gewöhnlichen Haushaltungen
und die einzeln lebenden selbständigen Personen, die Extrazähllisten für die
Anstalten zu gemeinsamem Aufenthalt (Gasthöfe, Herbergen, Kasernen, Er-
ziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Straf-Anstalten, Gefängnisse 2c.)
§5.
Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender
Weise auszuführen.