Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Die Zählung dient zugleich zur Ermittelung der Wohnbevölkerung. 
Letztere umfaßt die Mitglieder der in den einzelnen Gemeinden wohnhaften 
Haushaltungen, einschließlich der einzeln lebenden selbständigen Personen. 
83. 
Die Zählung ist in abgegrenzten Bezirken (Zählbezirken) und unter Leitung 
der Gemeindebehörden vorzunehmen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen 
Zählbezirk. Die in größeren Gemeinden zu bildenden Zählbezirke sind so 
zu bemessen, daß die Wiedereinsammlung der Listen (s. § 8) und überhaupt 
das Geschäft der Zählung mit Sicherheit besorgt werden kann. 
Die Zählung hat soweit thunlich, mittelst besonderer Zählungskommissionen 
und unter möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler stattzufinden. 
Die Bildung besonderer Zählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern dringend empfohlen. Diese Kom- 
missionen sind zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des 
Gemeinderathes und aus Privatpersonen, welche nach ihren persönlichen Kennt- 
nissen und ihrer Stellung zu diesem Ehrenamte sich besonders eignen. Die 
Zahl der Mitglieder wird vom Gemeindevorstande nach der Größe des Ortes 
bestimmt. Die Bildung der Zählungs-Kommission muß spätestens bis zum 
15. November erfolgt sein und die Namen der gewählten Mitglieder sind in 
geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
84. 
Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haus- 
haltung mittelst namentlicher Aufzeichnung der zu zählenden Personen in 
Zählungslisten bezüglich Extrazähllisten. 
Die Zählungslisten sind bestimmt für die gewöhnlichen Haushaltungen 
und die einzeln lebenden selbständigen Personen, die Extrazähllisten für die 
Anstalten zu gemeinsamem Aufenthalt (Gasthöfe, Herbergen, Kasernen, Er- 
ziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Straf-Anstalten, Gefängnisse 2c.) 
§5. 
Die Zählung der Civil= und Militärpersonen ist in übereinstimmender 
Weise auszuführen.
	        
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