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Eheschließung sofort in das betreffende Hauptregister zu bewirken, sodann
aber, und zwar noch an demselben Tage, eine wörtlich genaue Abschrift
der in das Hauptregister bewirkten Eintragung in das Nebenregister zu
bringen und die Uebereinstimmung dieser Abschrift mit der Eintragung
im Hauptregister zu beglaubigen ist. Indem wir das oben geschilderte
vorschriftswidrige Verfahren hiermit allen Standesbeamten noch ausdrücklich
verbieten, weisen wir zugleich die nächsten Aufsichtsbehörden derselben an,
etwaige zu ihrer Kenntniß kommende Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot
disciplinarisch zu ahnden.
Hält sich ein Standesbeamter nicht für genügend befähigt und geübt, die
Eintragung in das Hauptregister alsbald fehlerlos zu bewirken, so wird es
sich zur Vermeidung von Nachtragsvermerken und gerichtlichen Berichtigungen
empfehlen, daß derselbe die von den erschienenen Personen gemachten thatsäch-
lichen Angaben, soweit solche der Eintragung in das Standesregister bedürfen,
auf besonderen Hilfsblättern zuvörderst notirt und erst dann, wenn
diese Angaben erschöpfend, sowie von den Erschienenen als richtig bestätigt,
auf dem Hilfsblatte notirt sind, die von den Erschienenen durch Unterschrift
zu vollziehende Eintragung in das Hauptregister bewirkt. Keinenfalls dürfen
aber Formulare zu den Nebenregistern als Hilfsblätter verwendet noch die in das
Hauptregister gehörigen Eintragungen zuerst in das Nebenregister bewirkt werden.
Weimar, am 21. Oktober 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(96] V. Die in Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Sächsische
Kommission zur Prüfung der Kandidaten des höheren Schulamts
ist für die Prüfungsperiode vom 1. November 1880 bis 31. Oktober 1881
in folgender Weise zusammengesetzt:
Vorsitzender:
Geheimer Hofrath Professor Dr. Stickel.
Examinatoren
für altklassische Philologie:
Professor Dr. Goetz in Jena und Geheimer Hofrath Dr. Fischer
in Meiningen, eventuell als außerordentlicher Examinator
Professor Dr. Delbrück zu Jena;