Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Bestimmung über die Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten 
zu Knoten) auf die lichte Weite der Oeffnungen sich bezieht und daß dieselbe 
auch auf Fangvorrichtungen aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche) anzuwenden ist. 
Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß die Bestimmung im § 1 
der oben bezeichneten Ausführungs-Verordnung „von der Kopfspitze bis zum 
Schwanzende gemessen“ auf das Ende der Schwanzflosse, nicht des Rückgrates, 
zu beziehen ist und endlich, daß die Bezeichnung Aspius vorax in der An- 
lage A dieser Verordnung in Aspius rapax zu berichtigen ist. 
Weimar, am 21. Oktober 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[98] II. Nachdem zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs der zu Blankenhain bestehenden Büchsenschützen-Kom- 
pagnie, unter gleichzeitiger Bestätigung der vorgelegten Statuten, die Rechte 
der juristischen Persönlichkeit verliehen worden sind: so wird solches andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 2. November 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
.991 Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Beurlaubung der Justizbeamten. 
III. Nach § 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850 
haben die Vorstände der Behörden die Befugniß, sowohl den mit ihnen bei 
derselben Behörde Angestellten, als den dieser untergeordneten Einzelbeamten
	        
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