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Bestimmung über die Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten
zu Knoten) auf die lichte Weite der Oeffnungen sich bezieht und daß dieselbe
auch auf Fangvorrichtungen aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche) anzuwenden ist.
Zugleich machen wir darauf aufmerksam, daß die Bestimmung im § 1
der oben bezeichneten Ausführungs-Verordnung „von der Kopfspitze bis zum
Schwanzende gemessen“ auf das Ende der Schwanzflosse, nicht des Rückgrates,
zu beziehen ist und endlich, daß die Bezeichnung Aspius vorax in der An-
lage A dieser Verordnung in Aspius rapax zu berichtigen ist.
Weimar, am 21. Oktober 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[98] II. Nachdem zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit
des Großherzogs der zu Blankenhain bestehenden Büchsenschützen-Kom-
pagnie, unter gleichzeitiger Bestätigung der vorgelegten Statuten, die Rechte
der juristischen Persönlichkeit verliehen worden sind: so wird solches andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. November 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
.991 Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Beurlaubung der Justizbeamten.
III. Nach § 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 8. März 1850
haben die Vorstände der Behörden die Befugniß, sowohl den mit ihnen bei
derselben Behörde Angestellten, als den dieser untergeordneten Einzelbeamten