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3. Ueber Beurlaubungen während der Gerichtsferien entscheiden die
Präsidenten der Landgerichte in Weimar und Eisenach hinsichtlich der
ihrer Aufsicht unterstellten Beamten des Landgerichts ohne Unterschied
der Dauer des Urlaubs.
4. Jeder Vorstand einer Iustizbehörde ist ermächtigt, denjenigen Beamten,
hinsichtlich deren ihm das Recht der Aufsicht zusteht (§ 42 des Gesetzes
vom 20. März 1879), Urlaub bis zur Dauer von vierzehn Tagen
zu ertheilen.
5. Insoweit nicht in Vorstehendem etwas Anderes bestimmt ist, bewendet
es dabei, daß der Urlaub bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium
einzuholen ist. Auch bleibt die Entscheidung des Staats-Ministeriums
vorbehalten, wenn durch die Beurlaubung eine Stellvertretung auf
Staatskosten erforderlich wird.
6. Jede Beurlaubung setzt voraus, daß für eine ordnungsmäßige Wahr-
nehmung des Dienstes gesorgt sei. Wenn eine Beurlaubung wegen
Krankheit nachgesucht wird, so kann verlangt werden, daß die ärztlichen
Zeugnisse, auf Grund deren die Beurlaubung beantragt wird, von dem
Physikus des Bezirks ausgestellt oder bescheinigt werden.
7. Die Urlaubsgesuche sind auf dem regelmäßigen Dienstwege an die für
die Ertheilung des Urlanbs zuständige Stelle zu befördern.
Weimar, am 10. November 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[100] IV. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den von dem Rechts-
anwalt Hermann Brenner und von dem Rentner Karl Brenner hier testa-
mentarisch errichteten, der Verwaltung des hiesigen Gemeindevorstandes unter-
stellten Stiftungen:
a) von 30000 „A, zu Gunsten des hiesigen Krankenhauses und zwar ledi-
glich zur Anschaffung reichlicher und besserer Verköstigung der Kranken
— keinesfalls zu Baulichkeiten — und mit der Maßgabe, daß nur