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III.
Die Vorschrift in § 9 Alinea 2 des Nachtrags zur Gesinde-Ordnung
vom 20. April 1839:
„Nur nach geschehener Beibringung eines solchen Dienstbuches erlangt
ein vorläufig verabredeter Miethvertrag gesetzliche Gültigkeit."
wird hierdurch aufgehoben.
So geschehen und gegeben Weimar, am 1. Dezember 1880.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[108) 1. Der Norddeutschen Feuer-Versicherungs-Gesellschaft zu
Hamburg ist die Erlanbniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf
desfallsiges Ansuchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Karl Heinrich
Ehrenfried Mirus zu Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum
bestellt hat, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 19. November 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
[109/ II. Daß von der Direktion der Sächsischen Viehversicherungsbank zu
Dresden an Stelle des Kaufmanns R. O. Zinkeisen, hier, bisherigen Haupt-
agenten derselben, Ernst Himmelreich zu Weimar zum Hauptagenten für
das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die