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Ministerial-Bekanntmachung vom 12. April d. J. (Regierungs-Blatt S. 53)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 1. Dezember 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
I110) III. Mit höchster Genehmigung wird in Betreff des Betriebs der Roß-
schlächterei im Großherzogthum Nachfolgendes verordnet:
§ 1.
Das Schlachten eines Pferdes, Esels oder Maulthiers zum Zwecke der
gewerbsmäßigen Verwerthung des Fleisches als Nahrungsmittel darf nur an
den nach Maßgabe der Gewerbeordnung polizeilich genehmigten Schlachtstätten
stattfinden.
8 2.
Kein Pferd, Esel oder Maulthier, dessen Fleisch als Nahrungsmittel ver-
werthet werden soll, darf früher geschlachtet werden, bevor nicht das Thier von
dem zuständigen Bezirksthierarzt oder dessen zu solchem Zwecke amtlich bestellten
Vertreter untersucht und von diesem im Schlachtbuch (8 3) bescheinigt ist, daß
dasselbe mit keiner Krankheit behaftet ist, welche den Genuß des Fleisches ent-
weder als gesundheitsschädlich oder sonst wie bedenklich erscheinen läßt.
Auf die Untersuchung des Thieres muß längstens binnen 24 Stunden
die Abschlachtung desselben erfolgen.
Die nach Maßgabe des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 (§ 104
E. 1), je nach der Schwierigkeit des Falls mit 1 bis 2 Mark zu berechnenden
Kosten der Untersuchung sind von dem Noßschlächter zu tragen.
§ 3.
Jeder Roßschlächter ist verpflichtet, ein von der Ortspolizeibehörde
abzustempeludes Schlachtbuch nach dem Schema A zu führen und dasselbe in
seinem Verkaufslokale dem revidirenden Polizeibeamten sowie dem Bezirks-
thierarzt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.