Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Ministerial-Bekanntmachung vom 12. April d. J. (Regierungs-Blatt S. 53) 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 1. Dezember 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
I110) III. Mit höchster Genehmigung wird in Betreff des Betriebs der Roß- 
schlächterei im Großherzogthum Nachfolgendes verordnet: 
§ 1. 
Das Schlachten eines Pferdes, Esels oder Maulthiers zum Zwecke der 
gewerbsmäßigen Verwerthung des Fleisches als Nahrungsmittel darf nur an 
den nach Maßgabe der Gewerbeordnung polizeilich genehmigten Schlachtstätten 
stattfinden. 
8 2. 
Kein Pferd, Esel oder Maulthier, dessen Fleisch als Nahrungsmittel ver- 
werthet werden soll, darf früher geschlachtet werden, bevor nicht das Thier von 
dem zuständigen Bezirksthierarzt oder dessen zu solchem Zwecke amtlich bestellten 
Vertreter untersucht und von diesem im Schlachtbuch (8 3) bescheinigt ist, daß 
dasselbe mit keiner Krankheit behaftet ist, welche den Genuß des Fleisches ent- 
weder als gesundheitsschädlich oder sonst wie bedenklich erscheinen läßt. 
Auf die Untersuchung des Thieres muß längstens binnen 24 Stunden 
die Abschlachtung desselben erfolgen. 
Die nach Maßgabe des Sportelgesetzes vom 31. August 1865 (§ 104 
E. 1), je nach der Schwierigkeit des Falls mit 1 bis 2 Mark zu berechnenden 
Kosten der Untersuchung sind von dem Noßschlächter zu tragen. 
§ 3. 
Jeder Roßschlächter ist verpflichtet, ein von der Ortspolizeibehörde 
abzustempeludes Schlachtbuch nach dem Schema A zu führen und dasselbe in 
seinem Verkaufslokale dem revidirenden Polizeibeamten sowie dem Bezirks- 
thierarzt jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
	        
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