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haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben
die Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes
im andern Laude des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den
direkten persönlichen Steuern zugezogen sind,
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande
einen Wohnsitz zu haben;
4) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem-
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates:
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im
Großherzogthume haben, und
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Groß-
herzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen;
5) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Hofkasse:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen,
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent-
haltsorts;
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger
Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen oder öffentlicher
Anstalten:
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen,
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz-
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge-
nommen haben, und
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