Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

273 
haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern 
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen 
Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und 
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben 
die Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes 
im andern Laude des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den 
direkten persönlichen Steuern zugezogen sind, 
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzogthume 
aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehörigen Lande 
einen Wohnsitz zu haben; 
4) Gehalts- und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem- 
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Großherzogthume haben, und 
b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Groß- 
herzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
5) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsgebiete 
ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts; 
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger 
Gemeinden, Kirchen, Schulen, Stiftungen oder öffentlicher 
Anstalten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenthalt außerhalb des letz- 
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit 
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge- 
nommen haben, und 
bb 
2 
45“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.