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10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Per-
sonen, Vereine u. s. w., und ohne Unterschied des Wohnsitzes
oder des Anfenthaltsortes des Bezugsberechtigten, jedoch mit Aus-
nahme der Sparkassen, Banken und Aktien-Institute (s. Z. V. 6. al. 2).
II.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und durch Einschätzung zu er—
mitteln ist:
1) das Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbst-
bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem land-
wirthschaftlichen Gewerbe):
sowohl von Reichsangehörigen, als auch von Fremden ohne
Unterschied des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, und zwar, was
das Einkommen aus inländischen Grundstücken anlangt, mit Ein-
schluß juristischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien-
Gesellschaften;
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des
Großherzogthums:
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes;
3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen
Gewerbes im Großherzogthume:
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß
juristischer Personen, Vereine u. s. w.
4) das Einkommen auns im Großherzogthume betriebenen selbst-
ständigen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-,
Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen:
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Per-
sonen, Vereine u. s. w.