Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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10) Erbzinsen und andere grundherrliche Gefälle, welche auf 
Grundbesitz im Großherzogthume dinglich ruhen: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger oder Fremder ist, mit Einschluß der juristischen Per- 
sonen, Vereine u. s. w., und ohne Unterschied des Wohnsitzes 
oder des Anfenthaltsortes des Bezugsberechtigten, jedoch mit Aus- 
nahme der Sparkassen, Banken und Aktien-Institute (s. Z. V. 6. al. 2). 
II. 
Steuerpflichtig im Großherzogthume und durch Einschätzung zu er— 
mitteln ist: 
1) das Einkommen aus innerhalb des Großherzogthums gelegenen 
Grundstücken und aus der auf die Selbstbearbeitung und Selbst- 
bewirthschaftung derselben verwendeten Erwerbsthätigkeit (aus dem land- 
wirthschaftlichen Gewerbe): 
sowohl von Reichsangehörigen, als auch von Fremden ohne 
Unterschied des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, und zwar, was 
das Einkommen aus inländischen Grundstücken anlangt, mit Ein- 
schluß juristischer Personen, Vereine, Kommandit= und Aktien- 
Gesellschaften; 
2) das Einkommen von Auszügen aus Landgütern innerhalb des 
Großherzogthums: 
von Reichsangehörigen und von Fremden, ohne Unterschied 
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes; 
3) das Einkommen aus dem Betriebe eines nicht landwirthschaftlichen 
Gewerbes im Großherzogthume: 
von allen Reichsangehörigen und von allen im Großherzogthume 
ihren wesentlichen Aufenthalt nehmenden Fremden, mit Einschluß 
juristischer Personen, Vereine u. s. w. 
4) das Einkommen auns im Großherzogthume betriebenen selbst- 
ständigen Gewerbsanstalten, z. B. Manufakturen, Fabriken, Berg-, 
Salz= und Hütten-Werken, Handels-Kommanditen und dergleichen: 
von allen Reichsangehörigen und Fremden, ohne Unterschied 
des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes, mit Einschluß juristischer Per- 
sonen, Vereine u. s. w.