Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

278 
JPC) bei einem dergleichen Einkommen, welches Theil einer Konkurs— 
masse ist — der Konkursverwalter: 
d) bei einem dergleichen Einkommen von Vermögen der Gemeinden 
oder anderer Korporationen, Stiftungen, Anstalten, So- 
zietäten u. s. w. die geordneten zeitigen Vorstände, und zwar 
unter solidarischer Haftpflicht. 
2) Die Fatirung hat in Gemäßheit des Gesetzes vom 25. Februar 1874, 
3 
4 
die Einführung der Reichsmarkrechnung im Großherzogthume betreffend, 
und der Vorschrift in § 1 des unter dem 1 1. November 1874 ergangenen 
Nachtrags zur Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 nach 
Mark und Pfennigen der Reichsmünze zu erfolgen. 
Es ist das Diensteinkommen nicht blos der definitiv Angestellten, sondern 
auch der nur provisorisch und auf Widerruf angenommenen Reichs-, 
Staats-, Hof= und anderer öffentlicher Diener mit Einschluß der Offi- 
ziere und Militär-Beamten, ingleichen jeder Dienstbezug aus den Kassen 
von Banken, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten und der- 
gleichen, zu fatiren, und ist hierbei zwischen bestallungsmäßig gewähr- 
leistetem und anderem Diensteinkommen ein Unterschied nicht zu machen. 
Es sind daher auch ständige Remnnerationen, auch wenn sie nur wider- 
ruflich, oder auf bestimmte Zeit verwilligt sind, ingleichen solche wieder- 
kehrende Emolumente mit zu fatiren, welche nicht in der Bestallung 
zugesichert sind, sondern unmittelbar auf dem Grunde gesetzlicher Be- 
stimmungen bezogen werden, soforn sie nicht unter die nach § 25 des 
Gesetzes vom 19. März 1869 außer Ansatz zu lassenden Bezüge fallen. 
Die zufälligen aber wiederkehrenden steuerpflichtigen Emolumente (Acci- 
denzien), wenn sie nicht durch Bestallungs-Dekret oder Reskript, oder bei 
Geistlichen und öffentlichen Lehrern durch bestätigte Besoldungs-Tabellen 
veranschlagt sind, und welche dem zu Folge nach einem, da möglich zehn- 
jährigen Durchschnitte zu fatiren sind, wie Verrichtungs-, Rech- 
nungs--, Feststellungs-, Archiv-, Kataster-, Kollektur-, Zähl- 
und dergleichen Gebühren sind, dafern sich deren Durchschnitt im 
Laufe der gegenwärtigen Finanz-Periode verändert hat, nach § 8 der 
Ausführungs Verordnung vom 19. November 1869 beim Beginne der 
neuen Finanz-Periode anderweit zu berechnen und neu zu fatiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.